Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Bilden mehrere Grundbuchskörper den Gegenstand der Zwangsversteigerung, so sind sie nach dem Gesetz getrennt zu versteigern, auch wenn die Zwangsversteigerung in einem einheitlichen Beschluß bewilligt wurde ( Jus-extra Z 1994/1586; Heller/Berger/Stix II 1332). Dafür spricht § 178 Abs 2 letzter Satz EO, weil dort vorgesehen ist, daß der Richter im Versteigerungstermin die Reihenfolge zu verkünden hat, in welcher mehrere im selben Termin zur Versteigerung gelangende "Liegenschaften" desselben Verpflichteten ausgeboten werden. Dabei ist unter "Liegenschaft" offensichtlich ein Grundbuchskörper im Sinn des § 5 Abs 1 AllgGAG zu verstehen. Dem Gesetz ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß für Grundbuchskörper, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, etwas anderes gilt (3 Ob 21/94).Bilden mehrere Grundbuchskörper den Gegenstand der Zwangsversteigerung, so sind sie nach dem Gesetz getrennt zu versteigern, auch wenn die Zwangsversteigerung in einem einheitlichen Beschluß bewilligt wurde ( Jus-extra Ziffer 1994 /, 1586,; Heller/Berger/Stix römisch zwei 1332). Dafür spricht Paragraph 178, Absatz 2, letzter Satz EO, weil dort vorgesehen ist, daß der Richter im Versteigerungstermin die Reihenfolge zu verkünden hat, in welcher mehrere im selben Termin zur Versteigerung gelangende "Liegenschaften" desselben Verpflichteten ausgeboten werden. Dabei ist unter "Liegenschaft" offensichtlich ein Grundbuchskörper im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, AllgGAG zu verstehen. Dem Gesetz ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß für Grundbuchskörper, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, etwas anderes gilt (3 Ob 21/94).
Dem Rekursgericht ist somit entgegen der von der Rekurswerberin in ihrem Rekurs vertretenen Ansicht darin beizupflichten, daß die von ihr im Entwurf der Versteigerungsbedingungen vorgeschlagene gemeinsame Versteigerung aller Grundbuchskörper von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abweicht (vgl auch GlUNF 7485; Heller/Trenkwalder 477). Die Feststellung solcher Versteigerungsbedingungen setzt gemäß § 162 Abs 1 EO voraus, daß die Abweichung zulässig ist und daß hierüber verhandelt wurde. Die - schon in GlUNF 7485 bejahte - Zulässigkeit der angeführten Abweichung ergibt sich für den Fall, daß die Grundbuchskörper eine wirtschaftliche Einheit bilden, aus § 143 Abs 3 EO idF des LBG (vgl früher § 14 Abs 1 RSchO), wo vorgeschrieben wird, daß bei solchen Grundbuchskörpern, auch zu ermitteln ist, welchen Wert alle zusammen als wirtschaftliche Einheit haben. Dieser Wert ist aber nur von Bedeutung, wenn alle Grundbuchskörper gemeinsam versteigert werden (Jus-extra Z 1994/1586).Dem Rekursgericht ist somit entgegen der von der Rekurswerberin in ihrem Rekurs vertretenen Ansicht darin beizupflichten, daß die von ihr im Entwurf der Versteigerungsbedingungen vorgeschlagene gemeinsame Versteigerung aller Grundbuchskörper von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abweicht vergleiche auch GlUNF 7485; Heller/Trenkwalder 477). Die Feststellung solcher Versteigerungsbedingungen setzt gemäß Paragraph 162, Absatz eins, EO voraus, daß die Abweichung zulässig ist und daß hierüber verhandelt wurde. Die - schon in GlUNF 7485 bejahte - Zulässigkeit der angeführten Abweichung ergibt sich für den Fall, daß die Grundbuchskörper eine wirtschaftliche Einheit bilden, aus Paragraph 143, Absatz 3, EO in der Fassung des LBG vergleiche früher Paragraph 14, Absatz eins, RSchO), wo vorgeschrieben wird, daß bei solchen Grundbuchskörpern, auch zu ermitteln ist, welchen Wert alle zusammen als wirtschaftliche Einheit haben. Dieser Wert ist aber nur von Bedeutung, wenn alle Grundbuchskörper gemeinsam versteigert werden (Jus-extra Ziffer 1994 /, 1586,).
Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß für die gemeinsame Versteigerung aller Grundbuchskörper nicht unbedingt die Zustimmung aller Beteiligten vorliegen muß, entspricht der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Wie der Oberste Gerichtshof in der teilweise in Jus extra Z 1994/1586 veröffentlichten Entscheidung 3 Ob 21/94 ausgesprochen hat, ist Grundsatz, daß eine zulässige Abweichung von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen festzustellen ist, wenn sie der Sachlage am besten entspricht und am meisten geeignet ist, die Erzielung eines hohen Meistbotes zu bewirken (GlUNF 7485). Im Gesetz ist allerdings in mehreren Bestimmungen vorgesehen, daß Abweichungen von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nur mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers (beim geringsten Gebot gemäß § 151 Abs 1 EO), des Berechtigten (bei der Übernahme von Lasten gemäß § 150 Abs 1 EO) oder des betreibenden Gläubigers und der auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Gläubiger (bei der Berichtigung des Meistbots gemäß § 152 Abs 5 EO) festgestellt werden können. Für das Vadium ist dies hingegen nicht vorgesehen (§ 147 EO). Nur auf das im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Erfordernis der Zustimmung beziehen sich die Entscheidung RPflE 1972/21 und überwiegend die darin zitierten Belegstellen (Petschek, Zwangsvollstreckungsrecht 130;Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß für die gemeinsame Versteigerung aller Grundbuchskörper nicht unbedingt die Zustimmung aller Beteiligten vorliegen muß, entspricht der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Wie der Oberste Gerichtshof in der teilweise in Jus extra Ziffer 1994 /, 1586, veröffentlichten Entscheidung 3 Ob 21/94 ausgesprochen hat, ist Grundsatz, daß eine zulässige Abweichung von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen festzustellen ist, wenn sie der Sachlage am besten entspricht und am meisten geeignet ist, die Erzielung eines hohen Meistbotes zu bewirken (GlUNF 7485). Im Gesetz ist allerdings in mehreren Bestimmungen vorgesehen, daß Abweichungen von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nur mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers (beim geringsten Gebot gemäß Paragraph 151, Absatz eins, EO), des Berechtigten (bei der Übernahme von Lasten gemäß Paragraph 150, Absatz eins, EO) oder des betreibenden Gläubigers und der auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Gläubiger (bei der Berichtigung des Meistbots gemäß Paragraph 152, Absatz 5, EO) festgestellt werden können. Für das Vadium ist dies hingegen nicht vorgesehen (Paragraph 147, EO). Nur auf das im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Erfordernis der Zustimmung beziehen sich die Entscheidung RPflE 1972/21 und überwiegend die darin zitierten Belegstellen (Petschek, Zwangsvollstreckungsrecht 130;
Heller/Berger/Stix II 1284; Pollak, Zivilprozeßrecht 977;Heller/Berger/Stix römisch zwei 1284; Pollak, Zivilprozeßrecht 977;
Heller/Trenkwalder 542 FN 13; anders allerdings Walker, Exekutionsrecht 200, wo die Ansicht vertreten wird, daß gegebenenfalls auch die dem Versteigerungsverfahren beigetretenen betreibenden Gläubiger zustimmen müssen).
Der Umstand, daß im Gesetz der Kreis der Personen, deren Zustimmung erforderlich ist, je nach der Art der Abweichung verschieden umschrieben und zum Teil überhaupt eine Zustimmung nicht verlangt wird, spricht dafür, daß Abweichungen, für die im Gesetz das Erfordernis der Zustimmung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, vom Gericht auf Grund eines entsprechenden Antrags unabhängig von der Zustimmung der Parteien und Beteiligten als Inhalt der Versteigerungsbedingungen festgestellt werden dürfen, wenn dies am besten ihren Interessen Rechnung trägt. Diese Ansicht entspricht der Entscheidung GlUNF 7485 und den Ausführungen von Heller/Berger/Stix (II 1284) sowie Heller/Trenkwalder (542 FN 13). Sie liegt offensichtlich auch den Entscheidungen RZ 1937, 247, JBl 1921, 61 und EvBl 1985/1 zugrunde, in denen die - bei einem entsprechenden Antrag im übrigen allenfalls auch hier in Betracht kommende - Versteigerung mehrerer Grundbuchskörper durch zweimaliges Ausbieten im Sinn des JME 9.6.1902 Zl 6062 (abgedruckt in der MGA12 in Anm 10b zu § 146) als zulässige Abweichung angesehen wurde. Soweit in der Entscheidung RZ 1936, 99 und - ihr folgend - von Heller/Berger/Stix (II 1333) und Puster (Zwangsversteigerung2 Rz 502) für die gemeinsame Versteigerung mehrerer Grundbuchskörper die Zustimmung aller Beteiligten gefordert wird, vermag sich dem der erkennende Senat aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.Der Umstand, daß im Gesetz der Kreis der Personen, deren Zustimmung erforderlich ist, je nach der Art der Abweichung verschieden umschrieben und zum Teil überhaupt eine Zustimmung nicht verlangt wird, spricht dafür, daß Abweichungen, für die im Gesetz das Erfordernis der Zustimmung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, vom Gericht auf Grund eines entsprechenden Antrags unabhängig von der Zustimmung der Parteien und Beteiligten als Inhalt der Versteigerungsbedingungen festgestellt werden dürfen, wenn dies am besten ihren Interessen Rechnung trägt. Diese Ansicht entspricht der Entscheidung GlUNF 7485 und den Ausführungen von Heller/Berger/Stix (römisch zwei 1284) sowie Heller/Trenkwalder (542 FN 13). Sie liegt offensichtlich auch den Entscheidungen RZ 1937, 247, JBl 1921, 61 und EvBl 1985/1 zugrunde, in denen die - bei einem entsprechenden Antrag im übrigen allenfalls auch hier in Betracht kommende - Versteigerung mehrerer Grundbuchskörper durch zweimaliges Ausbieten im Sinn des JME 9.6.1902 Zl 6062 (abgedruckt in der MGA12 in Anmerkung 10b zu Paragraph 146,) als zulässige Abweichung angesehen wurde. Soweit in der Entscheidung RZ 1936, 99 und - ihr folgend - von Heller/Berger/Stix (römisch zwei 1333) und Puster (Zwangsversteigerung2 Rz 502) für die gemeinsame Versteigerung mehrerer Grundbuchskörper die Zustimmung aller Beteiligten gefordert wird, vermag sich dem der erkennende Senat aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.
Dem Argument der betreibenden Partei, durch die Unterlassung der Einzelbewertung der Grundbuchskörper bei der rechtskräftigen Festsetzung des Schätzwertes werde eine gesonderte Ausbietung einzelner Grundstücke verhindert, kann nicht gefolgt werden.
Bei der Beurteilung der Rechtskraft dieses Beschlusses ist davon auszugehen, daß Gegenstand der Rechtskraft und damit der Bindungswirkung einer Entscheidung nur ihr Spruch ist; die Entscheidungsgründe sind bloß zur Auslegung des Spruches heranzuziehen, erwachsen aber für sich allein nicht in Rechtskraft (SZ 48/41 ua; 3 Ob 90/89). Aus dem Spruch des Beschlusses, mit dem der Schätzwert festgesetzt wurde, ergibt sich jedoch in keiner Weise, daß eine gesonderte Versteigerung der einzelnen Grundbuchskörper nicht möglich wäre. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, hat die Frage, ob die Grundstücke getrennt oder gemeinsam versteigert werden sollen, mit der Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft nichts zu tun. Die nachzuholende Bewertung der einzelnen Grundbuchskörper ist jedoch Voraussetzung für die Entscheidung, ob eine in den Versteigerungsbedingungen vorgesehene, von den Normativbedingungen abweichende Art der Versteigerung genehmigt wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.