Der von der führenden betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Bilden mehrere Grundbuchskörper den Gegenstand der Zwangsversteigerung, so sind sie nach dem Gesetz getrennt zu versteigern, auch wenn die Zwangsversteigerung in einem einheitlichen Beschluß bewilligt wurde (Heller-Berger-Stix II 1332). Dafür spricht § 178 Abs 2 letzter Satz EO, weil dort vorgesehen ist, daß der Richter im Versteigerungstermin die Reihenfolge zu verkünden hat, in welcher mehrere im selben Termin zur Versteigerung gelangende "Liegenschaften" desselben Verpflichteten ausgeboten werden. Dabei ist unter "Liegenschaft" offensichtlich ein Grundbuchskörper im Sinn des § 5 Abs 1 AllgGAG zu verstehen. Dem Gesetz ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß für Grundbuchskörper, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, etwas anderes gilt.Bilden mehrere Grundbuchskörper den Gegenstand der Zwangsversteigerung, so sind sie nach dem Gesetz getrennt zu versteigern, auch wenn die Zwangsversteigerung in einem einheitlichen Beschluß bewilligt wurde (Heller-Berger-Stix römisch zwei 1332). Dafür spricht Paragraph 178, Absatz 2, letzter Satz EO, weil dort vorgesehen ist, daß der Richter im Versteigerungstermin die Reihenfolge zu verkünden hat, in welcher mehrere im selben Termin zur Versteigerung gelangende "Liegenschaften" desselben Verpflichteten ausgeboten werden. Dabei ist unter "Liegenschaft" offensichtlich ein Grundbuchskörper im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, AllgGAG zu verstehen. Dem Gesetz ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß für Grundbuchskörper, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, etwas anderes gilt.
Dem Rekursgericht ist somit entgegen der von der Rekurswerberin in ihrem Rekurs vertretenen Ansicht darin beizupflichten, daß die von ihr im Entwurf der Versteigerungsbedingungen vorgeschlagene gemeinsame Versteigerung aller Grundbuchskörper von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abweicht (vgl auch GlUNF 7485; Heller-Trenkwalder 477). Die Feststellung solcher Versteigerungsbedingungen setzt gemäß § 162 Abs 1 EO voraus, daß die Abweichung zulässig ist und daß hierüber verhandelt wurde. Die - schon in GlUNF 7485 bejahte - Zulässigkeit der angeführten Abweichung ergibt sich für den Fall, daß die Grundbuchskörper eine wirtschaftliche Einheit bilden, aus § 143 Abs 3 EO idF des LBG (vgl früher § 14 Abs 1 RSchO), wo vorgeschrieben wird, daß bei solchen Grundbuchskörpern, auch zu ermitteln ist, welchen Wert alle zusammen als wirtschaftliche Einheit haben. Dieser Wert ist aber nur von Bedeutung, wenn alle Grundbuchskörper gemeinsam versteigert werden.Dem Rekursgericht ist somit entgegen der von der Rekurswerberin in ihrem Rekurs vertretenen Ansicht darin beizupflichten, daß die von ihr im Entwurf der Versteigerungsbedingungen vorgeschlagene gemeinsame Versteigerung aller Grundbuchskörper von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abweicht vergleiche auch GlUNF 7485; Heller-Trenkwalder 477). Die Feststellung solcher Versteigerungsbedingungen setzt gemäß Paragraph 162, Absatz eins, EO voraus, daß die Abweichung zulässig ist und daß hierüber verhandelt wurde. Die - schon in GlUNF 7485 bejahte - Zulässigkeit der angeführten Abweichung ergibt sich für den Fall, daß die Grundbuchskörper eine wirtschaftliche Einheit bilden, aus Paragraph 143, Absatz 3, EO in der Fassung des LBG vergleiche früher Paragraph 14, Absatz eins, RSchO), wo vorgeschrieben wird, daß bei solchen Grundbuchskörpern, auch zu ermitteln ist, welchen Wert alle zusammen als wirtschaftliche Einheit haben. Dieser Wert ist aber nur von Bedeutung, wenn alle Grundbuchskörper gemeinsam versteigert werden.
Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß über eine vom betreibenden Gläubiger vorgeschlagene Abweichung von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nur dann im Sinn des § 162 Abs 1 EO verhandelt wurde, wenn sie in der Ladung zu der zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen anberaumten Tagsatzung angeführt wurde (RPflSlgE 1961/189). Dies geht aus § 56 Abs 2 letzter Satz EO hervor, wonach in der Ladung unter anderem der wesentliche Inhalt des der Verhandlung zugrundeliegenden Antrags anzugeben ist. Hier war aber der Ladung nicht zu entnehmen, daß den Gegenstand der Verhandlung auch die Frage der gemeinsamen Versteigerung aller Grundbuchskörper bilden sollte. Die Anführung dieser Abweichung war entgegen der von der Rekurswerberin im Rekurs vertretenen Meinung nicht deshalb entbehrlich, weil das Erstgericht einen Schätzwert nur für alle Grundbuchskörper gemeinsam bekanntgegeben hatte. Der Umstand, daß aus den Verfahrensergebnissen der wahrscheinliche Inhalt des den Gegenstand der Verhandlung bildenden Antrags erschlossen werden kann, ersetzt nicht die Anführung des wesentlichen Inhalts des Antrags in der Ladung.Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß über eine vom betreibenden Gläubiger vorgeschlagene Abweichung von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nur dann im Sinn des Paragraph 162, Absatz eins, EO verhandelt wurde, wenn sie in der Ladung zu der zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen anberaumten Tagsatzung angeführt wurde (RPflSlgE 1961/189). Dies geht aus Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz EO hervor, wonach in der Ladung unter anderem der wesentliche Inhalt des der Verhandlung zugrundeliegenden Antrags anzugeben ist. Hier war aber der Ladung nicht zu entnehmen, daß den Gegenstand der Verhandlung auch die Frage der gemeinsamen Versteigerung aller Grundbuchskörper bilden sollte. Die Anführung dieser Abweichung war entgegen der von der Rekurswerberin im Rekurs vertretenen Meinung nicht deshalb entbehrlich, weil das Erstgericht einen Schätzwert nur für alle Grundbuchskörper gemeinsam bekanntgegeben hatte. Der Umstand, daß aus den Verfahrensergebnissen der wahrscheinliche Inhalt des den Gegenstand der Verhandlung bildenden Antrags erschlossen werden kann, ersetzt nicht die Anführung des wesentlichen Inhalts des Antrags in der Ladung.
Das Rekursgericht hat dem Erstgericht daher zutreffend die Ergänzung des Verfahrens aufgetragen, weil noch nicht über alle von der führenden betreibenden Partei vorgeschlagenen Abweichungen zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen verhandelt wurde.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich allerdings der Auffassung des Rekursgerichtes nicht anzuschließen, daß die gemeinsame Versteigerung aller Grundbuchskörper nur mit Zustimmung aller Beteiligten und damit auch des Pfandgläubigers, der gegen den erstgerichtlichen Beschluß den Rekurs erhob, festgestellt werden kann. Grundsatz ist, daß eine zulässige Abweichung von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen festzustellen ist, wenn sie der Sachlage am besten entspricht und am meisten geeignet ist, die Erzielung eines hohen Meistbotes zu bewirken (GlUNF 7485). Im Gesetz ist allerdings in mehreren Bestimmungen vorgesehen, daß Abweichungen von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nur mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers (beim geringsten Gebot gemäß § 151 Abs 1 EO), des Berechtigten (bei der Übernahme von Lasten gemäß § 150 Abs 1 EO) oder des betreibenden Gläubigers und der auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Gläubiger (bei der Berichtigung des Meistbots gemäß § 152 Abs 5 EO) festgestellt werden können. Für das Vadium ist dies hingegen nicht vorgesehen (§ 147 EO). Nur auf das im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Erfordernis der Zustimmung beziehen sich die Entscheidung RPflE 1972/21 und überwiegend die darin zitierten Belegstellen (Petschek, Zwangsvollstreckungsrecht 130;Der Oberste Gerichtshof vermag sich allerdings der Auffassung des Rekursgerichtes nicht anzuschließen, daß die gemeinsame Versteigerung aller Grundbuchskörper nur mit Zustimmung aller Beteiligten und damit auch des Pfandgläubigers, der gegen den erstgerichtlichen Beschluß den Rekurs erhob, festgestellt werden kann. Grundsatz ist, daß eine zulässige Abweichung von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen festzustellen ist, wenn sie der Sachlage am besten entspricht und am meisten geeignet ist, die Erzielung eines hohen Meistbotes zu bewirken (GlUNF 7485). Im Gesetz ist allerdings in mehreren Bestimmungen vorgesehen, daß Abweichungen von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nur mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers (beim geringsten Gebot gemäß Paragraph 151, Absatz eins, EO), des Berechtigten (bei der Übernahme von Lasten gemäß Paragraph 150, Absatz eins, EO) oder des betreibenden Gläubigers und der auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Gläubiger (bei der Berichtigung des Meistbots gemäß Paragraph 152, Absatz 5, EO) festgestellt werden können. Für das Vadium ist dies hingegen nicht vorgesehen (Paragraph 147, EO). Nur auf das im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Erfordernis der Zustimmung beziehen sich die Entscheidung RPflE 1972/21 und überwiegend die darin zitierten Belegstellen (Petschek, Zwangsvollstreckungsrecht 130;
Heller-Berger-Stix II 1284; Pollak, Zivilprozeßrecht 977;Heller-Berger-Stix römisch zwei 1284; Pollak, Zivilprozeßrecht 977;
Heller-Trenkwalder 542 FN 13; anders allerdings Walker, Exekutionsrecht 200), wo die Ansicht vertreten wird, daß gegebenenfalls auch die dem Versteigerungsverfahren beigetretenen betreibenden Gläubiger zustimmen müssen.
Der Umstand, daß im Gesetz der Kreis der Personen, deren Zustimmung erforderlich ist, je nach der Art der Abweichung verschieden umschrieben und zum Teil überhaupt eine Zustimmung nicht verlangt wird, spricht dafür, daß Abweichungen, für die im Gesetz das Erfordernis der Zustimmung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, vom Gericht auf Grund eines entsprechenden Antrags unabhängig von der Zustimmung der Parteien und Beteiligten als Inhalt der Versteigerungsbedingungen festgestellt werden dürfen, wenn dies am besten ihren Interessen Rechnung trägt. Diese Ansicht entspricht der Entscheidung GlUNF 7485 und den Ausführungen von Heller-Berger-Stix (II 1284) sowie Heller-Trenkwalder (542 FN 13). Sie liegt offensichtlich auch den Entscheidungen RZ 1937, 247, JBl 1921, 61 und EvBl 1985/1 zugrunde, in denen die - bei einem entsprechenden Antrag im übrigen allenfalls auch hier in Betracht kommende - Versteigerung mehrerer Grundbuchskörper durch zweimaliges Ausbieten im Sinn des JME 9.6.1902 Zl 6062 (abgedruckt in der MGA12 in Anm 10b zu § 146) als zulässige Abweichung angesehen wurde. Soweit in der Entscheidung RZ 1936, 99 und - ihr folgend - von Heller-Berger-Stix (II 1333) und Puster (Zwangsversteigerung2 Rz 502) für die gemeinsame Versteigerung mehrerer Grundbuchskörper die Zustimmung aller Beteiligten gefordert wird, vermag sich dem der erkennende Senat aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.Der Umstand, daß im Gesetz der Kreis der Personen, deren Zustimmung erforderlich ist, je nach der Art der Abweichung verschieden umschrieben und zum Teil überhaupt eine Zustimmung nicht verlangt wird, spricht dafür, daß Abweichungen, für die im Gesetz das Erfordernis der Zustimmung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, vom Gericht auf Grund eines entsprechenden Antrags unabhängig von der Zustimmung der Parteien und Beteiligten als Inhalt der Versteigerungsbedingungen festgestellt werden dürfen, wenn dies am besten ihren Interessen Rechnung trägt. Diese Ansicht entspricht der Entscheidung GlUNF 7485 und den Ausführungen von Heller-Berger-Stix (römisch zwei 1284) sowie Heller-Trenkwalder (542 FN 13). Sie liegt offensichtlich auch den Entscheidungen RZ 1937, 247, JBl 1921, 61 und EvBl 1985/1 zugrunde, in denen die - bei einem entsprechenden Antrag im übrigen allenfalls auch hier in Betracht kommende - Versteigerung mehrerer Grundbuchskörper durch zweimaliges Ausbieten im Sinn des JME 9.6.1902 Zl 6062 (abgedruckt in der MGA12 in Anmerkung 10b zu Paragraph 146,) als zulässige Abweichung angesehen wurde. Soweit in der Entscheidung RZ 1936, 99 und - ihr folgend - von Heller-Berger-Stix (römisch zwei 1333) und Puster (Zwangsversteigerung2 Rz 502) für die gemeinsame Versteigerung mehrerer Grundbuchskörper die Zustimmung aller Beteiligten gefordert wird, vermag sich dem der erkennende Senat aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses der führenden betreibenden Partei beruht auf § 74 EO. Da damit zur Erklärung der Frage beigetragen wurde, ob für die Feststellung der gemeinsamen Versteigerung aller Grundbuchskörper die Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich ist, der den erstgerichtlichen Beschluß mit Rekurs bekämpfte, war der Rekurs der führenden betreibenden Partei zur (zweckentsprechenden) Rechtsverwirklichung notwendig obwohl er nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusse führte.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses der führenden betreibenden Partei beruht auf Paragraph 74, EO. Da damit zur Erklärung der Frage beigetragen wurde, ob für die Feststellung der gemeinsamen Versteigerung aller Grundbuchskörper die Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich ist, der den erstgerichtlichen Beschluß mit Rekurs bekämpfte, war der Rekurs der führenden betreibenden Partei zur (zweckentsprechenden) Rechtsverwirklichung notwendig obwohl er nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusse führte.