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Rechtssatz RS0002919

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002919

Geschäftszahl

3Ob171/83; 3Ob21/94; 3Ob88/94

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Rechtssatz

Wenn es die Beschaffenheit der Liegenschaften erfordert, soll vorgesehen werden, daß die Versteigerung sowohl als Einheit als auch nach Einzeleinlagen versucht wird, damit das beste Meistbot erzielt wird. Die Modalitäten, unter denen die Versteigerung vorzunehmen ist, insbesonders das gemeinsame bzw einzelne Ausbieten der drei Liegenschaften und die Reihenfolge eines allfälligen zweimaligen Ausbietens, müssen nach Erörterung in einer mündlichen Verhandlung in den Versteigerungsbedingungen eindeutig zum Ausdruck zu bringen sein. (Mit Darstellung des Erlasses des Justizministerium vom 9. Juni 1902, Ziffer 6062,).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 171/83
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 171/83
    Auch; Veröff: EvBl 1985/1 S 23
  • 3 Ob 21/94
    Entscheidungstext OGH 27.04.1994 3 Ob 21/94
    Auch; Veröff: SZ 57/77 = EvBl 1994/146 S 703
  • 3 Ob 88/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 88/94
    Auch; nur: Wenn es die Beschaffenheit der Liegenschaften erfordert, soll vorgesehen werden, daß die Versteigerung sowohl als Einheit als auch nach Einzeleinlagen versucht wird, damit das beste Meistbot erzielt wird. (T1) Beisatz: Grundsätzlich gilt, daß eine zulässige Abweichung von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen festzustellen ist, wenn sie der Sachlage am besten entspricht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002919

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00171_8300000_002