Rechtssatz RS0029521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029521
Entscheidungsdatum
30.11.1994
Rechtssatz
Unter Liegenschaft im Sinn des § 178 Abs 2 EO ist ein Grundbuchskörper im Sinn des § 5 Abs 1 AllgGAG zu verstehen. Bilden mehrere Grundbuchskörper den Gegenstand der Zwangsversteigerung, so sind sie nach dem Gesetz getrennt zu versteigern, auch wenn die Zwangsversteigerung in einem einheitlichen Beschluß bewilligt wurde. Dies gilt auch für Grundbuchskörper, die eine wirtschaftliche Einheit bilden.Unter Liegenschaft im Sinn des Paragraph 178, Absatz 2, EO ist ein Grundbuchskörper im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, AllgGAG zu verstehen. Bilden mehrere Grundbuchskörper den Gegenstand der Zwangsversteigerung, so sind sie nach dem Gesetz getrennt zu versteigern, auch wenn die Zwangsversteigerung in einem einheitlichen Beschluß bewilligt wurde. Dies gilt auch für Grundbuchskörper, die eine wirtschaftliche Einheit bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029521
Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_0030OB00088_9400000_003