Rechtssatz RS0029519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029519
Entscheidungsdatum
29.01.1974
Norm
ABGB §1311 IIc
ADNSchV allg
Rechtssatz
Die allgemein der Verhütung von Gefahren für das Leben und die körperliche Integrität von Menschen dienenden Vorschriften der ADNSchV sind zur Beurteilung der Vorhersehbarkeit der Gefährlichkeit der Verwendung vorschriftswidrig ausgerüsteter und nicht gesicherter Geräte (hier Hängegerüst) auch dann heranzuziehen, wenn die Benützer des Gerätes nicht Dienstnehmer, sondern andere Personen sind, denen das Gerät vom Betriebsinhaber zur Verfügung gestellt wurde.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029519
Dokumentnummer
JJR_19740129_OGH0002_0120OS00156_7300000_001