Rechtssatz RS0029528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029528
Geschäftszahl
7Ob181/73; 2Ob74/82; 1Ob17/86
Entscheidungsdatum
28.05.1986
Norm
ABGB §1299 G
ADNSchV 1951 §1
ADNSchV 1951 §72
ArbIG 1956 §1
Rechtssatz
Die ADNSchV 1951 ist nur auf jene Betriebe anwendbar, die der Aufsicht des Arbeitsinspektorates unterliegen. Dies ist aber bei landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht der Fall. Die Verkäuferin einer Landmaschine kann daher nicht damit rechnen, daß zum Betriebe derselben nur sachkundige Personen herangezogen werden. Im Hinblick auf den in der Landwirtschaft herrschenden Arbeitskräftemangel muß sie vielmehr annehmen, daß auch Familienangehörige des Betriebsinhabers zur Bedienung der von ihr veräußerten landwirtschaftlichen Maschinen gelegentlich herangezogen werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 181/73
Entscheidungstext OGH 24.10.1973 7 Ob 181/73
- 2 Ob 74/82
Entscheidungstext OGH 11.05.1982 2 Ob 74/82
nur: Die ADNSchV 1951 ist nur auf jene Betriebe anwendbar, die der Aufsicht des Arbeitsinspektorates unterliegen. (T1) Beisatz: Hier: Kläranlage einer Gemeinde. (T2)
- 1 Ob 17/86
Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 17/86
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029528
Dokumentnummer
JJR_19731024_OGH0002_0070OB00181_7300000_001