Dem gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurs der beklagten Partei kommt Berechtigung nicht zu.
Die beklagte Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel nicht gegen die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach bei Übertretung einer Schutznorm der Schädiger zu beweisen hat, daß der Schaden in gleicher Weise und in gleichem Umfang auch ohne diese Übertretung eingetreten wäre (ZVR 1985/28; ZVR 1985/1; ZVR 1984/340; SZ 51/109 u.a.), und jede Ungewißheit zu Lasten des Schädigers geht (ZVR 1983/53; ZVR 1969/255). Den Schädiger trifft auch die Beweislast dafür, daß er das Schutzgesetz unverschuldet übertreten hat (JBl. 1985, 355; ZVR 1984/45; SZ 53/49; SZ 52/109). Schon in der Klage wurde vorgebracht, daß an der Maschine, an der Helmut H*** gearbeitet habe, keine Schutzvorrichtung angebracht gewesen sei; wäre dies der Fall gewesen, hätte sich der Unfall nicht ereignet. Zum Beweis für dieses Vorbringen berief sich die klagende Partei auf "technischen Sachbefund" (S 15 d.A.). Mit diesem Vorbringen wurde hinreichend deutlich der Verstoß gegen eine Schutznorm behauptet; einer konkreten Bezeichnung der Schutznorm bedurfte es nicht (2 Ob 1/71). Unter Schutzgesetzen sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn zu verstehen, sondern jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt (ZVR 1974/35), auch bloße Verwaltungsbescheide (SZ 52/109), Auflagen im Zulassungsbescheid (ZVR 1980/149) oder behördlich genehmigte Betriebsvorschriften (ZVR 1969/330).
Beizupflichten ist den Ausführungen der beklagten Partei, daß im Hinblick auf den Zeitpunkt des Unfalls die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. 1983/218, nicht Anwendung finden. Die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. 1951/265, galten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterlagen. Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion waren gemäß § 1 Abs. 2 lit. g ArbIG 1956 zwar die Strafanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäuser, nicht aber (§ 1 Abs. 3 ArbIG 1956) deren Werkstätten und Hilfsanlagen ausgenommen. Gemäß § 1 Abs. 3 lit. c Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. 1972/234, und § 1 Abs. 2 Z 4 ArbIG 1974, BGBl. Nr. 143, sind jedoch vom Arbeitnehmerschutzgesetz und vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden generell ausgenommen. Eine Tätigkeit der Arbeitsinspektion ergibt sich in Strafvollzugsanstalten nur auf Grund der Bestimmungen der §§ 2, 5 Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl. 1977/164. Die auf Grund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes erlassene Allgemeine Bundesbediensteten-Schutzverordnung (ABSV), BGBl. 1977/680, ordnete zwar grundsätzlich die Geltung der Bestimmungen der §§ 2 bis 106 der Allgemeinen Dienstnehmer-Schutzverordnung an (vgl. § 1 Abs. 1 ABSV), doch wurden von der Anwendung der Bestimmungen der Bundesbediensteten-Schutzverordnung jene Teile von Justizanstalten, die der Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen, wieder ausgenommen (§ 4 Abs. 1 Z 4 ABSV). Aus den zuletzt genannten Bestimmungen wäre jedoch auch abgesehen vom Schutzbereich für den vorliegenden Fall ohnehin nichts zu gewinnen, weil sie erst nach dem Unfall des Helmut H*** in Kraft gesetzt wurden. Es ist daher der beklagten Partei darin beizupflichten, daß die Bestimmungen des Allgemeinen Arbeitnehmerschutzgesetzes und der Dienstnehmerschutzverordnung als Schutzgesetz an sich nicht in Betracht kommen. Der Entzug der Freiheit bewirkt aber, daß den Bund zahlreiche Verpflichtungen treffen, die sonst dem privaten Verantwortungsbereich jedes einzelnen zuzuordnen sind, als Folge der Zuweisung eines Zwangsaufenthalts aber hoheitliche Verpflichtung werden (Loebenstein-Kaniak, AHG 2 98). So sieht § 49 Abs. 1 StVG vor, daß für eine zweckmäßige Einrichtung der Arbeitsräume zu sorgen ist. Aus der dem Bund obliegenden Fürsorgepflicht in Ansehung der Strafgefangenen, wie sie aus zahlreichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes abzuleiten ist (vgl. §§ 40 Abs. 1, 42, 66 ff, 102 Abs. 3 und 4, 103 Abs. 1 StVG), ist zu folgern, daß Schutzvorkehrungen in Betrieben der Anstalten, in denen Strafgefangene tätig sind (vgl. §§ 44, 45 Abs. 2 StVG) jedenfalls jenem Standard zu entsprechen haben, wie er von privaten Unternehmern zu gewährleisten ist.Beizupflichten ist den Ausführungen der beklagten Partei, daß im Hinblick auf den Zeitpunkt des Unfalls die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. 1983/218, nicht Anwendung finden. Die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. 1951/265, galten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterlagen. Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion waren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera g, ArbIG 1956 zwar die Strafanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäuser, nicht aber (Paragraph eins, Absatz 3, ArbIG 1956) deren Werkstätten und Hilfsanlagen ausgenommen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera c, Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. 1972/234, und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, ArbIG 1974, BGBl. Nr. 143, sind jedoch vom Arbeitnehmerschutzgesetz und vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden generell ausgenommen. Eine Tätigkeit der Arbeitsinspektion ergibt sich in Strafvollzugsanstalten nur auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 2, 5, Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl. 1977/164. Die auf Grund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes erlassene Allgemeine Bundesbediensteten-Schutzverordnung (ABSV), BGBl. 1977/680, ordnete zwar grundsätzlich die Geltung der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 106 der Allgemeinen Dienstnehmer-Schutzverordnung an vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, ABSV), doch wurden von der Anwendung der Bestimmungen der Bundesbediensteten-Schutzverordnung jene Teile von Justizanstalten, die der Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen, wieder ausgenommen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ABSV). Aus den zuletzt genannten Bestimmungen wäre jedoch auch abgesehen vom Schutzbereich für den vorliegenden Fall ohnehin nichts zu gewinnen, weil sie erst nach dem Unfall des Helmut H*** in Kraft gesetzt wurden. Es ist daher der beklagten Partei darin beizupflichten, daß die Bestimmungen des Allgemeinen Arbeitnehmerschutzgesetzes und der Dienstnehmerschutzverordnung als Schutzgesetz an sich nicht in Betracht kommen. Der Entzug der Freiheit bewirkt aber, daß den Bund zahlreiche Verpflichtungen treffen, die sonst dem privaten Verantwortungsbereich jedes einzelnen zuzuordnen sind, als Folge der Zuweisung eines Zwangsaufenthalts aber hoheitliche Verpflichtung werden (Loebenstein-Kaniak, AHG 2 98). So sieht Paragraph 49, Absatz eins, StVG vor, daß für eine zweckmäßige Einrichtung der Arbeitsräume zu sorgen ist. Aus der dem Bund obliegenden Fürsorgepflicht in Ansehung der Strafgefangenen, wie sie aus zahlreichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes abzuleiten ist vergleiche Paragraphen 40, Absatz eins, 42, 66, ff, 102 Absatz 3 und 4, 103 Absatz eins, StVG), ist zu folgern, daß Schutzvorkehrungen in Betrieben der Anstalten, in denen Strafgefangene tätig sind vergleiche Paragraphen 44, 45, Absatz 2, StVG) jedenfalls jenem Standard zu entsprechen haben, wie er von privaten Unternehmern zu gewährleisten ist.
Mit Recht erachtete es das Berufungsgericht daher als klärungsbedürftig, welche Bewandtnis es mit dem Hinweis des Arbeitsinspektorates in dem dem Leiter des landesgerichtlichenen Gefangenenhauses Innsbruck erstatteten Gutachten vom 24.November 1976 auf das Merkblatt Nr. 18 der AUVA hat. Immerhin erachtete auch das Arbeitsinspektorat eine "bessere Abdeckung der Bandauflaufstelle" als angebracht, wenngleich auch diese Vorkehrung nach Meinung des Arbeitsinspektorates den Unfall nicht verhindert hätte. Der Umstand, daß sich der Unfall nicht beim Betrieb, sondern bei Reinigungsarbeiten am Förderband ereignete und das Förderband bei Durchführung von Reinigungsarbeiten nicht in Betrieb gesetzt hätte werden dürfen, schließt nicht aus, daß technische Vorkehrungen auch gegen eine solche bestimmungswidrige und erteilten Anweisungen widersprechende Vorgangsweise zu treffen waren. Es sind Feststellungen darüber erforderlich, ob technische Vorkehrungen gegen einen solchen Unfall, die ihn auch verhindert hätten, vorhanden sein hätten müssen. Jedenfalls steht es der klagenden Partei frei, den Beweis anzutreten, daß erforderliche Schutzvorkehrungen unterlassen wurden. Der vom Berufungsgericht für notwendig erachteten Verbreiterung der Tatsachengrundlage ist nicht entgegenzutreten.
Demzufolge ist dem Rekurs der Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.