Rechtssatz RS0029536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029536
Entscheidungsdatum
12.06.1979
Norm
ABGB §863 GI
ABGB §1152 B
KollV für die Eisen - und Metallerzeugende und verarbeitende Industrie AbschnX
Rechtssatz
Der Verdienstbegriff dieses KollV ist gegenüber dem sonstigen Entgeltbegriff ein eingeschränkter, denn er umfaßt nicht alle nicht regelmäßig anfallenden Bezugsbestandteile, - soweit Abschnitt X des KollV nicht Gegenteiliges anordnet; - wohl aber fällt unter den kollektivvertraglichen Verdienstbegriff eine Wegzeitentschädigung, die auf Grund langjähriger Übung stets als Bestandteil des Normallohnes behandelt in Höhe eines Stundenlohnes ausbezahlt den jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen angepaßt, steuerlich wie Arbeitslohn behandelt wurde.Der Verdienstbegriff dieses KollV ist gegenüber dem sonstigen Entgeltbegriff ein eingeschränkter, denn er umfaßt nicht alle nicht regelmäßig anfallenden Bezugsbestandteile, - soweit Abschnitt römisch zehn des KollV nicht Gegenteiliges anordnet; - wohl aber fällt unter den kollektivvertraglichen Verdienstbegriff eine Wegzeitentschädigung, die auf Grund langjähriger Übung stets als Bestandteil des Normallohnes behandelt in Höhe eines Stundenlohnes ausbezahlt den jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen angepaßt, steuerlich wie Arbeitslohn behandelt wurde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 41/79
Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 41/79
Veröff: Arb 9798 = IndS 1980,1194 = SozM IIIE,487
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029536
Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0040OB00041_7900000_001