Rechtssatz RS0029539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029539
Geschäftszahl
1Ob20/77; 1Ob24/78
Entscheidungsdatum
30.08.1978
Rechtssatz
Die Haftungsbestimmungen des Postgesetzes (§§ 31 bis 36) die eine Erfolgshaftung statuieren, bringen klar und unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Post nur für den Verlust oder Beschädigung bescheinigter (§ 31 Satz 1 PostG), sowie in bestimmten Fällen für Verzögerungen in der Beförderung von Postsendungen haftet und daß Ersatzansprüche nur vom Absender, und zwar im Rahmen des zwischen diesem und der Post bestehenden Rechtsverhältnisses geltend gemacht werden können. Die Haftungsbestimmungen des Postgesetzes - und nur diese - sind aber auch dann anzuwenden, wenn postseitig Beförderungsbedingungen nicht eingehalten wurden, die - wie gegenständlich - außerhalb des Postrechtes geregelt sind (ZPO, StPO, AVG usw).Die Haftungsbestimmungen des Postgesetzes (Paragraphen 31 bis 36) die eine Erfolgshaftung statuieren, bringen klar und unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Post nur für den Verlust oder Beschädigung bescheinigter (Paragraph 31, Satz 1 PostG), sowie in bestimmten Fällen für Verzögerungen in der Beförderung von Postsendungen haftet und daß Ersatzansprüche nur vom Absender, und zwar im Rahmen des zwischen diesem und der Post bestehenden Rechtsverhältnisses geltend gemacht werden können. Die Haftungsbestimmungen des Postgesetzes - und nur diese - sind aber auch dann anzuwenden, wenn postseitig Beförderungsbedingungen nicht eingehalten wurden, die - wie gegenständlich - außerhalb des Postrechtes geregelt sind (ZPO, StPO, AVG usw).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 20/77
Entscheidungstext OGH 04.10.1977 1 Ob 20/77
Veröff: EvBl 1978/67 S 187 = JBl 1978,266 = SZ 50/125
- 1 Ob 24/78
Entscheidungstext OGH 30.08.1978 1 Ob 24/78
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029539
Dokumentnummer
JJR_19771004_OGH0002_0010OB00020_7700000_002