Aus der Begründung:
Es ist davon auszugehen, daß die Zustellung der gegenständlichen Klage über Veranlassung des Gerichtes entsprechend der Bestimmung des § 88 Abs. 1 ZPO durch die Post erfolgen sollte. Da die Tätigkeit der Gerichte eine hoheitliche ist, hat dies auch für die gerichtlichen Zustellungen durch die Post zu gelten Fasching II, 564; SZ 41/12). Dies würde an sich bedeuten, daß der Bund für Schäden aus fehlerhafter Zustellung nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu haften hätte (Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, 18). Der Gesetzgeber hat aber bei der Regelung dieses Problems, das weitgehend auch mit jenem der Höhe der Postgebühren verquickt ist, in besonderem Maße auf die Eigenart des Postbetriebes als einer "Einrichtung der öffentlichen Verwaltung" (§ 26 PostG) Rücksicht genommen. Die Eigenart des Postbetriebes ist dadurch gekennzeichnet, daß die mit der Beförderung, vor allem aber auch die mit dar Zustellung (Abgabe) postpflichtiger Sendungen betrauten Organe eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften zu beobachten haben, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Regelfall unter einem gewissen Zeitdruck stehen und nicht immer in der Lage sind, in Zweifelsfällen die maßgeblichen Vorschriften einzusehen und sich von der Gesetzmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu überzeugen (Schaginger - Trpin, Postgesetz und Postordnung, 143). Diese betriebswirtschaftlichen, in der Mehrzahl der übrigen Verwaltungszweige des Bundes nicht anzutreffenden Besonderheiten der Posteinrichtungen rechtfertigen nun die in Art. 23 Abs. 5 B-VG ,normierten, das Gebiet des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens betreffenden Sonderbestimmungen ebenso wie die Regelung des § 1317 ABGB, die besagt, daß besondere Vorschriften bestimmen, inwieweit bei öffentlichen Versendungsanstalten - und dazu gehört auch die Post - für den Schaden eine Haftung übernommen werde.Es ist davon auszugehen, daß die Zustellung der gegenständlichen Klage über Veranlassung des Gerichtes entsprechend der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, ZPO durch die Post erfolgen sollte. Da die Tätigkeit der Gerichte eine hoheitliche ist, hat dies auch für die gerichtlichen Zustellungen durch die Post zu gelten Fasching römisch zwei, 564; SZ 41/12). Dies würde an sich bedeuten, daß der Bund für Schäden aus fehlerhafter Zustellung nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu haften hätte (Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, 18). Der Gesetzgeber hat aber bei der Regelung dieses Problems, das weitgehend auch mit jenem der Höhe der Postgebühren verquickt ist, in besonderem Maße auf die Eigenart des Postbetriebes als einer "Einrichtung der öffentlichen Verwaltung" (Paragraph 26, PostG) Rücksicht genommen. Die Eigenart des Postbetriebes ist dadurch gekennzeichnet, daß die mit der Beförderung, vor allem aber auch die mit dar Zustellung (Abgabe) postpflichtiger Sendungen betrauten Organe eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften zu beobachten haben, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Regelfall unter einem gewissen Zeitdruck stehen und nicht immer in der Lage sind, in Zweifelsfällen die maßgeblichen Vorschriften einzusehen und sich von der Gesetzmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu überzeugen (Schaginger - Trpin, Postgesetz und Postordnung, 143). Diese betriebswirtschaftlichen, in der Mehrzahl der übrigen Verwaltungszweige des Bundes nicht anzutreffenden Besonderheiten der Posteinrichtungen rechtfertigen nun die in Artikel 23, Absatz 5, B-VG ,normierten, das Gebiet des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens betreffenden Sonderbestimmungen ebenso wie die Regelung des Paragraph 1317, ABGB, die besagt, daß besondere Vorschriften bestimmen, inwieweit bei öffentlichen Versendungsanstalten - und dazu gehört auch die Post - für den Schaden eine Haftung übernommen werde.
Es sei in diesem Zusammenhang auf § 39 PostG verwiesen, der eine Verdoppelung der Haftungshöchstbeträge bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorsieht. Hiezu erwähnten die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (95 BlgNr., VIII. GP. 22) ausdrücklich den Art. 23 Abs. 5 B-VG und dessen Ermächtigung, durch ein Bundesgesetz zu bestimmen, inwieweit auf dem Gebiete des Postwesens von dem Grundsatz der Amtshaftung abweichende Sonderbestimmungen gelten. Es heißt dort dann wörtlich: "Die im Art. 23 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 seit nahezu drei Jahrzehnten vorgesehene bundesgesetzliche Regelung der Haftung des Bundes (also nicht allein der Post, wie nach der Überschrift des § 31 PostG entnommen werden könnte) auf dem Gebiete des Postwesens ist nunmehr in den §§ 31 bis 40 des Entwurfes enthalten, wobei die Besonderheiten des Postbetriebes weitestgehend berücksichtigt wurden. Durch § 39 soll nun diese Haftung gleichzeitig den in der Verfassung verankerten Grundsätzen der Amtshaftung in einem durchaus vertretbaren Ausmaß angenähert werden" (vgl. Schaginger - Trpin a. a. O., 182). Damit erscheint klargestellt, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Haftungsbestimmungen im Postgesetz abschließend geregelt werden und eine andere Haftung für schuldhaftes Verhalten von Postorganen bei der Beförderung von Postgut nicht vorgesehen ist, insbesondere nicht nach dem Amtshaftungsgesetz.Es sei in diesem Zusammenhang auf Paragraph 39, PostG verwiesen, der eine Verdoppelung der Haftungshöchstbeträge bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorsieht. Hiezu erwähnten die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (95 BlgNr., römisch acht. Gesetzgebungsperiode 22) ausdrücklich den Artikel 23, Absatz 5, B-VG und dessen Ermächtigung, durch ein Bundesgesetz zu bestimmen, inwieweit auf dem Gebiete des Postwesens von dem Grundsatz der Amtshaftung abweichende Sonderbestimmungen gelten. Es heißt dort dann wörtlich: "Die im Artikel 23, des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 seit nahezu drei Jahrzehnten vorgesehene bundesgesetzliche Regelung der Haftung des Bundes (also nicht allein der Post, wie nach der Überschrift des Paragraph 31, PostG entnommen werden könnte) auf dem Gebiete des Postwesens ist nunmehr in den Paragraphen 31 bis 40 des Entwurfes enthalten, wobei die Besonderheiten des Postbetriebes weitestgehend berücksichtigt wurden. Durch Paragraph 39, soll nun diese Haftung gleichzeitig den in der Verfassung verankerten Grundsätzen der Amtshaftung in einem durchaus vertretbaren Ausmaß angenähert werden" vergleiche Schaginger - Trpin a. a. O., 182). Damit erscheint klargestellt, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Haftungsbestimmungen im Postgesetz abschließend geregelt werden und eine andere Haftung für schuldhaftes Verhalten von Postorganen bei der Beförderung von Postgut nicht vorgesehen ist, insbesondere nicht nach dem Amtshaftungsgesetz.
Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, daß die §§ 31 bis 40 PostG - denen auch Zustellungen nach den §§ 87 ff. ZPO unterstellt sind Schaginger - Trpin a. a. O., 143), womit zusätzlich klargestellt erscheint, daß die (eingeschränkte) Sonderhaftung der Post auch dann gilt, wenn die Post zur Erfüllung gerichtlicher Zustellaufträge herangezogen wird, auch wenn es sich indirekt um Aufgaben der Gerichte handelt - jene Sonderbestimmungen darstellen, in denen die Haftung der Post im Rahmen der Beförderung von Postsendungen und des Geldverkehrs unter Ausschluß jeder anderen Vorschrift, also auch des Amtshaftungsgesetzes, geregelt werden (Schaginger - Trpin a. a. O., 140 und 143).Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, daß die Paragraphen 31 bis 40 PostG - denen auch Zustellungen nach den Paragraphen 87, ff. ZPO unterstellt sind Schaginger - Trpin a. a. O., 143), womit zusätzlich klargestellt erscheint, daß die (eingeschränkte) Sonderhaftung der Post auch dann gilt, wenn die Post zur Erfüllung gerichtlicher Zustellaufträge herangezogen wird, auch wenn es sich indirekt um Aufgaben der Gerichte handelt - jene Sonderbestimmungen darstellen, in denen die Haftung der Post im Rahmen der Beförderung von Postsendungen und des Geldverkehrs unter Ausschluß jeder anderen Vorschrift, also auch des Amtshaftungsgesetzes, geregelt werden (Schaginger - Trpin a. a. O., 140 und 143).
Die Haftungsbestimmungen des Postgesetzes (§§ 31 bis 36), die eine Erfolgshaftung statuieren, bringen klar und unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Post nur für den Verlust oder Beschädigung bescheinigter (§ 31 Satz 1 PostG), sowie in bestimmten Fällen für Verzögerungen in der Beförderung von Postsendungen haftet und daß Ersatzansprüche nur vom Absender im Rahmen des zwischen diesem und der Post bestehenden Rechtsverhältnisses geltend gemacht werden können (§ 41 Abs. 1 PostG). Die Haftungsbestimmungen des Postgesetzes - und nur diese - sind aber auch dann anzuwenden, wenn postseitig Beförderungsbedingungen nicht eingehalten wurden, die - wie gegenständlich - außerhalb des Postrechtes geregelt sind (ZPO, StPO, AVG usw.). Im übrigen erwähnen Schaginger - Trpin (a. a. O., 182) zutreffend, daß § 39 PostG nur die Haftungshöchstbeträge, nicht aber die Haftungsfälle erweitere.Die Haftungsbestimmungen des Postgesetzes (Paragraphen 31 bis 36), die eine Erfolgshaftung statuieren, bringen klar und unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Post nur für den Verlust oder Beschädigung bescheinigter (Paragraph 31, Satz 1 PostG), sowie in bestimmten Fällen für Verzögerungen in der Beförderung von Postsendungen haftet und daß Ersatzansprüche nur vom Absender im Rahmen des zwischen diesem und der Post bestehenden Rechtsverhältnisses geltend gemacht werden können (Paragraph 41, Absatz eins, PostG). Die Haftungsbestimmungen des Postgesetzes - und nur diese - sind aber auch dann anzuwenden, wenn postseitig Beförderungsbedingungen nicht eingehalten wurden, die - wie gegenständlich - außerhalb des Postrechtes geregelt sind (ZPO, StPO, AVG usw.). Im übrigen erwähnen Schaginger - Trpin (a. a. O., 182) zutreffend, daß Paragraph 39, PostG nur die Haftungshöchstbeträge, nicht aber die Haftungsfälle erweitere.
Werden nun diese Grundsätze beachtet, dann ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß die Post bzw. der Bund für den behaupteten Schaden der klagenden Partei - die auch nicht Absenderin der gegenständlichen Sendung war - aus dem allein geltend gemachten Titel des Amtshaftungsgesetzes nicht in Anspruch genommen werden kann (vgl. QuHGZ 1970/66, 241). Hiebei soll nicht unerwähnt bleiben, daß gegenständlich zwar nicht eine Haftung für "Verlust" oder "Beschädigung", aber eine solche für "Verzögerung" (§ 32 PostG) in Betracht käme, weil eine Verzögerung auch durch eine zunächst nicht dem Gesetz gemäß vorgenommene Zustellung eingetreten sein kann (vgl. Schaginger - Trpin a. a. O., 161). Aber auch damit wäre für die klagende Partei nichts gewonnen, da Ersatzansprüche - wie dargetan - nur dem Absender zustehen und solche nur auf die im § 41 PostG erwähnte Weise, nicht aber im Wege der Amtshaftungsklage geltend zu machen sind.Werden nun diese Grundsätze beachtet, dann ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß die Post bzw. der Bund für den behaupteten Schaden der klagenden Partei - die auch nicht Absenderin der gegenständlichen Sendung war - aus dem allein geltend gemachten Titel des Amtshaftungsgesetzes nicht in Anspruch genommen werden kann vergleiche QuHGZ 1970/66, 241). Hiebei soll nicht unerwähnt bleiben, daß gegenständlich zwar nicht eine Haftung für "Verlust" oder "Beschädigung", aber eine solche für "Verzögerung" (Paragraph 32, PostG) in Betracht käme, weil eine Verzögerung auch durch eine zunächst nicht dem Gesetz gemäß vorgenommene Zustellung eingetreten sein kann vergleiche Schaginger - Trpin a. a. O., 161). Aber auch damit wäre für die klagende Partei nichts gewonnen, da Ersatzansprüche - wie dargetan - nur dem Absender zustehen und solche nur auf die im Paragraph 41, PostG erwähnte Weise, nicht aber im Wege der Amtshaftungsklage geltend zu machen sind.
Diese grundsätzlichen Ausführungen stehen auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des OGH, EvBl. 1969/391 und SZ 36/115, mit denen einerseits ausgesprochen wurde, daß die Paketbeförderung durch die Post zur Hoheitsverwaltung gehört und andererseits, daß die Beschädigung einer dritten Person im Zuge eines Verkehrsunfalles durch ein Fahrzeug der Post, welches sich im Einsatz zur Postbeförderung befand, einen Amtshaftungsfall darstellt. Die Haftungsbeschränkungen der Post nach den §§ 31 ff. PostG gelten - wie oben dargetan - nur für Unzukömmlichkeiten oder Fehler bei Erfüllung der der Post nach dem Postgesetz und der Postordnung bei der Postbeförderung gegenüber dem Absender obliegenden Pflichten, daher auch im gegenständlichen Fall, in dem das Gericht Absender und die dem Gesetz gemäße Zustellung nicht nur eine öffentlichrechtliche, sondern auch eine Pflicht dem Absender gegenüber war. Es ist in diesem Zusammenhang der beklagten Partei beizupflichten, daß unter "Beförderung" jene Tätigkeit zu verstehen ist, die mit der Annahme, Weiterleitung oder Abgabe (= gesetzmäßige Zustellung) von Sendungen verbunden ist (§ 9 Satz 2 PostG). In diesen Fällen sind nicht nur Ansprüche des Absenders beschränkt, sondern bestehen Ansprüche Dritter überhaupt nicht.Diese grundsätzlichen Ausführungen stehen auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des OGH, EvBl. 1969/391 und SZ 36/115, mit denen einerseits ausgesprochen wurde, daß die Paketbeförderung durch die Post zur Hoheitsverwaltung gehört und andererseits, daß die Beschädigung einer dritten Person im Zuge eines Verkehrsunfalles durch ein Fahrzeug der Post, welches sich im Einsatz zur Postbeförderung befand, einen Amtshaftungsfall darstellt. Die Haftungsbeschränkungen der Post nach den Paragraphen 31, ff. PostG gelten - wie oben dargetan - nur für Unzukömmlichkeiten oder Fehler bei Erfüllung der der Post nach dem Postgesetz und der Postordnung bei der Postbeförderung gegenüber dem Absender obliegenden Pflichten, daher auch im gegenständlichen Fall, in dem das Gericht Absender und die dem Gesetz gemäße Zustellung nicht nur eine öffentlichrechtliche, sondern auch eine Pflicht dem Absender gegenüber war. Es ist in diesem Zusammenhang der beklagten Partei beizupflichten, daß unter "Beförderung" jene Tätigkeit zu verstehen ist, die mit der Annahme, Weiterleitung oder Abgabe (= gesetzmäßige Zustellung) von Sendungen verbunden ist (Paragraph 9, Satz 2 PostG). In diesen Fällen sind nicht nur Ansprüche des Absenders beschränkt, sondern bestehen Ansprüche Dritter überhaupt nicht.