Rechtssatz RS0049770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049770
Geschäftszahl
1Ob20/77; 1Ob24/78
Entscheidungsdatum
30.08.1978
Norm
AHG §1 Cd1a
AHG §1 Cd10
PostG §31
PostG §40
Rechtssatz
Die Sonderhaftung der Post gilt auch dann, wenn die Post zur Erfüllung gerichtlicher Zustellaufträge herangezogen wird, auch wenn es sich indirekt um Aufgaben der Gerichte handelt. §§ 31 - 40 PostG stellen jene Sonderbestimmungen dar, in denen die Haftung der Post im Rahmen der Beförderung von Postsendungen und des Geldverkehrs unter Ausschluß jeder anderen Vorschrift, also auch des Amtshaftungsgesetzes, geregelt wird.Die Sonderhaftung der Post gilt auch dann, wenn die Post zur Erfüllung gerichtlicher Zustellaufträge herangezogen wird, auch wenn es sich indirekt um Aufgaben der Gerichte handelt. Paragraphen 31, - 40 PostG stellen jene Sonderbestimmungen dar, in denen die Haftung der Post im Rahmen der Beförderung von Postsendungen und des Geldverkehrs unter Ausschluß jeder anderen Vorschrift, also auch des Amtshaftungsgesetzes, geregelt wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 20/77
Entscheidungstext OGH 04.10.1977 1 Ob 20/77
Veröff: SZ 50/125 = EvBl 1978/67 S 187 = JBl 1978,266
- 1 Ob 24/78
Entscheidungstext OGH 30.08.1978 1 Ob 24/78
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049770
Dokumentnummer
JJR_19771004_OGH0002_0010OB00020_7700000_005