Norm
AngG §27 Z4 E4d · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
AngG §27 Z4 E4f · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Ein Dienstnehmer, der nach medizinischen Maßstäben für sich noch den Krankenstand beanspruchen könnte, und sich trotzdem eine ärztliche Bestätigung darüber beschafft, daß er "auf eigenen Wunsch wieder einsatzfähig sei", kann sich, solange die medizinischen Voraussetzungen für seinen Krankenstand vorliegen, noch immer überlegen, ob er den Dienst wieder antritt. War ein im Krankenstand befindlicher Dienstnehmer körperlich imstande, ein Kraftfahrzeug über Land zu lenken, so mußte für den Dienstgeber die Annahme naheliegen, daß auch der Besuch einer Weinstube mit der Natur des Leidens des Dienstnehmers in Einklang gebracht werden kann.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, rechtmäßiger
Hinderungsgrund, Attest, Freiwilligkeit, Arbeitsfähigkeit,
Dienstfähigkeit, Dienstverweigerung, Unterlassung, Verweigerung,
Dienstleistung, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Weigerung, Weisung, Anordnung,
Nichtfügen, beharrlich, Dienstverhinderung, Pflichtvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029540
Dokumentnummer
JJR_19631112_OGH0002_0040OB00105_6300000_001