Rechtssatz RS0029550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029550
Geschäftszahl
6Ob102/74; 8Ob695/88 (8Ob696/88)
Entscheidungsdatum
22.12.1988
Rechtssatz
Der Hotelier ist auf Grund des Beherbergungsvertrages verpflichtet, die gefahrlose Benützung des den Gästen des Hotels zur Verfügung stehenden Aufzuges zu gewährleisten. Für einen durch den nicht ordnungsgemäßen Zustand des Aufzuges verursachten Schaden haftet er im Falle eines Verschuldens, welches gemäß § 1298 ABGB vermutet wird und dessen Nichtvorliegen er zu beweisen hat. Haftung auch für das Verschulden des Aufzugwärters, der eine "zeitgerechte" Schmierung unterließ.Der Hotelier ist auf Grund des Beherbergungsvertrages verpflichtet, die gefahrlose Benützung des den Gästen des Hotels zur Verfügung stehenden Aufzuges zu gewährleisten. Für einen durch den nicht ordnungsgemäßen Zustand des Aufzuges verursachten Schaden haftet er im Falle eines Verschuldens, welches gemäß Paragraph 1298, ABGB vermutet wird und dessen Nichtvorliegen er zu beweisen hat. Haftung auch für das Verschulden des Aufzugwärters, der eine "zeitgerechte" Schmierung unterließ.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 102/74
Entscheidungstext OGH 11.07.1974 6 Ob 102/74
- 8 Ob 695/88
Entscheidungstext OGH 22.12.1988 8 Ob 695/88
Ähnlich; nur: Der Hotelier ist auf Grund des Beherbergungsvertrages verpflichtet, die gefahrlose Benützung des den Gästen des Hotels zur Verfügung stehenden Aufzuges zu gewährleisten. Für einen durch den nicht ordnungsgemäßen Zustand des Aufzuges verursachten Schaden haftet er im Falle eines Verschuldens, welches gemäß § 1298 ABGB vermutet wird und dessen Nichtvorliegen er zu beweisen hat. (T1) Beisatz: Hier: Für die gefahrlose Benützung der allen Gästen zugängliche Räume und Einrichtungen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029550
Dokumentnummer
JJR_19740711_OGH0002_0060OB00102_7400000_001