Norm
AngG §27 Z5 E5b · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
In der 1945 erfolgten Verhaftung des Angestellten als Nationalsozialist (ohne daß es zur Einleitung eines Strafverfahrens gekommen wäre) liegt kein Unglücksfall im Sinne des § 27 Z 5 AngG.In der 1945 erfolgten Verhaftung des Angestellten als Nationalsozialist (ohne daß es zur Einleitung eines Strafverfahrens gekommen wäre) liegt kein Unglücksfall im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 5, AngG.
Schlagworte
SW: Festnahme, Nazi, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Dienstverhinderung, längere Freiheitsstrafe, Abwesenheit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0029553
Dokumentnummer
JJR_19500612_OGH0002_0040OB00012_5000000_001