Rechtssatz RS0029564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029564
Entscheidungsdatum
24.06.1976
Rechtssatz
AVB sind nur anzuwenden, wenn sie durch Hinweis auf sie im Vertragstext, oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Auf einen solchen Parteiwillen wird insbesondere dann geschlossen werden können, wenn die Wiederherstellung eines bereits außer Kraft getretenen Vertrages erfolgt, der seinerzeit von den Parteien unter Bedachtnahme auf die AVB abgeschlossen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029564
Dokumentnummer
JJR_19760624_OGH0002_0070OB00032_7600000_002