Geschäftszahl
4Ob97/61; 4Ob11/68; 4Ob56/69
Norm
AngG §27 Z5 E5b · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
GewO 1859 §82 lith
Rechtssatz
Entlassung wegen Krankheit ist nicht mehr zulässig, wenn der Arbeitnehmer bereits wieder zur Arbeit erschienen ist und faktisch gearbeitet hat.
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Zugang, Arbeitsleistung, Erkrankung, Abwesenheit, Hilfsarbeiter,
Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029568
Dokumentnummer
JJR_19610829_OGH0002_0040OB00097_6100000_002