Rechtssatz RS0029644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029644
Geschäftszahl
4Ob2/76; 9ObA316/92
Entscheidungsdatum
13.01.1993
Rechtssatz
Die Bestellung eines Hausbesorgers für ein Haus, das im Eigentum mehrerer Personen steht, gehört zur ordentlichen Verwaltung und entscheidet darüber die Mehrheit der Eigentümer.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2/76
Entscheidungstext OGH 02.03.1976 4 Ob 2/76
Veröff: Arb 9459
- 9 ObA 316/92
Entscheidungstext OGH 13.01.1993 9 ObA 316/92
Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses. Es ist ohne Belang, ob die Miteigentümer bereits vor Einbringung der Klage oder erst nach her einen formellen "Beschluß" auf Einbringung der Kündigung gefaßt haben. (T1) Veröff: Arb 11066
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029644
Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0040OB00002_7600000_001