Rechtssatz RS0029693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029693
Entscheidungsdatum
06.11.1991
Rechtssatz
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes des Sozialversicherungsträgers ist im Falle der Entlassung des leitenden Arztes durch die nach dem Gesetz (§ 438 Abs 1 Z 3 ASVG) vorgesehene Einholung des Einverständnisses des Überwachungsausschlusses eingeschränkt. Eine Satzungsbestimmung nach § 453 Abs 3 ASVG berechtigt den Obmann nicht, die Entlassung des suspendierten leitenden Arztes aufgrund eines auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses ohne vorherige Befassung von Vorstand (mangels Gefahr im Verzug) und Überwachungsausschuß (mangels Anwendbarkeit der Bestimmung auf derartige Angelegenheiten) auszusprechen. Eine Sanierung durch nachträgliche Genehmigung kommt im Hinblick auf die unmittelbare Gestaltungswirkung und die Bedingungsfeindlichkeit der Entlassungserklärung nicht in Frage.Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes des Sozialversicherungsträgers ist im Falle der Entlassung des leitenden Arztes durch die nach dem Gesetz (Paragraph 438, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) vorgesehene Einholung des Einverständnisses des Überwachungsausschlusses eingeschränkt. Eine Satzungsbestimmung nach Paragraph 453, Absatz 3, ASVG berechtigt den Obmann nicht, die Entlassung des suspendierten leitenden Arztes aufgrund eines auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses ohne vorherige Befassung von Vorstand (mangels Gefahr im Verzug) und Überwachungsausschuß (mangels Anwendbarkeit der Bestimmung auf derartige Angelegenheiten) auszusprechen. Eine Sanierung durch nachträgliche Genehmigung kommt im Hinblick auf die unmittelbare Gestaltungswirkung und die Bedingungsfeindlichkeit der Entlassungserklärung nicht in Frage.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 191/91
Entscheidungstext OGH 06.11.1991 9 ObA 191/91
Veröff: RdW 1992,248 = SZ 64/154 = WBl 1992,160
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Suspendierung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Legitimation, Berechtigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029693
Dokumentnummer
JJR_19911106_OGH0002_009OBA00191_9100000_002