Die Revision ist teilweise berechtigt.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sind gemäß § 867 ABGB die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe auch im Außenverhältnis wiksam, zumal solche Handlungsbeschränkungen nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen sollen (SZ 54/111 = JBl 1982, 197 [ablehnend Wilhelm]; JBl 1986, 375 [ablehnend Wilhelm]). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Norm nur bestimmte Ermächtigungsrichtlinien für die Willensbildung der Verwaltung oder zugleich Regeln für das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern festsetzt. Lediglich eine nicht kundgemachte und praktisch nicht überprüfbare Beschränkung des Zuständigkeitsbereiches eines an sich vertretungsbefugten Organs kann einem Vertragspartner, der sie weder kannte noch kennen mußte, nicht entgegengehalten werden (ZAS 1988, 162 mwH [zustimmend Marhold]). Da die hier maßgebliche Handlungsbeschränkung des Vorstandes im Gesetz normiert ist - gemäß § 438 Abs 1 Z 3 ASVG hat der Vorstand bei der Bestellung, Kündigung und Entlassung des leitenden Angestellten und des leitenden Arztes sowie deren ständiger Stellvertreter im Einverständnis mit dem Überwachungsausschuß vorzugehen -, kann die Bestimmung nicht als bloße Ermächtigungsrichtlinie für die Willensbildung der Körperschaft des öffentlichen Rechtes angesehen werden (siehe JBl 1986, 375; ZAS 1988, 182 sowie Marhold in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung aaO 166). Da die ungerechtfertigte Entlassung des leitenden Angestellten oder Arztes zu erheblichen finanziellen Belastungen des Sozialversicherungsträgers führen kann, hat die Organisationsvorschrift den Zweck, diese wichtige Entscheidung nicht bloß einer nachprüfenden Kontrolle des Überwachungsausschusses zu unterwerfen, sondern ihn von vornherein daran zu beteiligen. Für den Fall, daß in den in § 438 Abs 1 ASVG genannten wichtigen Angelegenheiten ein Einverständnis zwischen Vorstand und Überwachungsausschuß nicht erzielt werden kann, ist in den Absätzen 3 bis 7 dieser Gesetzesbestimmung ein besonderes Verfahren vorgesehen, in dem letztlich der Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Entscheidung berufen ist. Dem Bundesminister ist nach Abs 7 dieser Bestimmung auch die Erlassung einer vorläufigen Verfügung in den in Abs 1 Z 3 bis 5 bezeichneten Angelegenheiten vorbehalten, sofern innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist nicht gültige einverständliche Beschlüsse des Vorstandes und des Überwachungsausschusses oder ein gültiger Beschluß des (um den Überwachungsausschuß) erweiterten Vorstandes zustandekommen.Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sind gemäß Paragraph 867, ABGB die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe auch im Außenverhältnis wiksam, zumal solche Handlungsbeschränkungen nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen sollen (SZ 54/111 = JBl 1982, 197 [ablehnend Wilhelm]; JBl 1986, 375 [ablehnend Wilhelm]). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Norm nur bestimmte Ermächtigungsrichtlinien für die Willensbildung der Verwaltung oder zugleich Regeln für das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern festsetzt. Lediglich eine nicht kundgemachte und praktisch nicht überprüfbare Beschränkung des Zuständigkeitsbereiches eines an sich vertretungsbefugten Organs kann einem Vertragspartner, der sie weder kannte noch kennen mußte, nicht entgegengehalten werden (ZAS 1988, 162 mwH [zustimmend Marhold]). Da die hier maßgebliche Handlungsbeschränkung des Vorstandes im Gesetz normiert ist - gemäß Paragraph 438, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG hat der Vorstand bei der Bestellung, Kündigung und Entlassung des leitenden Angestellten und des leitenden Arztes sowie deren ständiger Stellvertreter im Einverständnis mit dem Überwachungsausschuß vorzugehen -, kann die Bestimmung nicht als bloße Ermächtigungsrichtlinie für die Willensbildung der Körperschaft des öffentlichen Rechtes angesehen werden (siehe JBl 1986, 375; ZAS 1988, 182 sowie Marhold in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung aaO 166). Da die ungerechtfertigte Entlassung des leitenden Angestellten oder Arztes zu erheblichen finanziellen Belastungen des Sozialversicherungsträgers führen kann, hat die Organisationsvorschrift den Zweck, diese wichtige Entscheidung nicht bloß einer nachprüfenden Kontrolle des Überwachungsausschusses zu unterwerfen, sondern ihn von vornherein daran zu beteiligen. Für den Fall, daß in den in Paragraph 438, Absatz eins, ASVG genannten wichtigen Angelegenheiten ein Einverständnis zwischen Vorstand und Überwachungsausschuß nicht erzielt werden kann, ist in den Absätzen 3 bis 7 dieser Gesetzesbestimmung ein besonderes Verfahren vorgesehen, in dem letztlich der Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Entscheidung berufen ist. Dem Bundesminister ist nach Absatz 7, dieser Bestimmung auch die Erlassung einer vorläufigen Verfügung in den in Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 bezeichneten Angelegenheiten vorbehalten, sofern innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist nicht gültige einverständliche Beschlüsse des Vorstandes und des Überwachungsausschusses oder ein gültiger Beschluß des (um den Überwachungsausschuß) erweiterten Vorstandes zustandekommen.
Dem Vorwurf, es werde mit zweierlei Maß gemessen, ist zu erwidern, daß auch der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Organisationsvorschriften gegen sich gelten lassen muß (siehe ZAS 1988, 162).
Da die Entlassung die Rechtslage mit Wirkung ex nunc gestaltet, kommt - anders als in dem der von der Revisionswerberin angeführten Entscheidung JBl 1990, 534 zugrundeliegenden Fall - eine nachträgliche Sanierung einer ursprünglich fehlerhaften Entlassung ebensowenig in Frage wie die Entlassung unter einer vom Willen des Arbeitnehmers unabhängigen Bedingung (siehe Kuderna Entlassungsrecht 20; Floretta in Floretta Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht I3 262 und 302;
Martinek-Schwarz Angestelltengesetz7 389 und 543;
Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 196, 402 f und 440; RdW 1991,
117).
Die Vorgangsweise des Obmannes war auch nicht durch den der Ermächtigung des § 453 Abs 3 ASVG entsprechend § 13 Abs 4 der Satzung der beklagten Partei gedeckt. Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis des Überwachungsausschusses fallen, sind darin weder ausdrücklich genannt noch können diese Bestimmungen im Hinblick auf die in § 438 Abs 7 ASVG dem Bundesminister für Arbeit und Soziales eingeräumte Kompetenz zur Erlassung einer vorläufigen Verfügung analog auf derartige Angelegenheiten angewendet werden. Darüber hinaus fällt angesichts der mit einer möglicherweise ungerechtfertigten Entlassung des Klägers verbundenen Vermögensnachteile für die beklagte Partei die Weitergewährung der Bezüge an den suspendierten Kläger für den - im Vergleich zur mehr als einjährigen Dauer des während der Suspendierung des Klägers durchgeführten Disziplinarverfahrens verhältnismäßig kurzen - erforderlichen Zeitraum bis zu einer Befassung des Vorstandes und des Überwachungsausschusses nicht so sehr ins Gewicht, daß ein sofortiges Handeln des Obmannes zur "Abwehr eines drohenden Schadens" im Sinne von § 453 Abs 3 ASVG und § 13 Abs 4 der Satzung der beklagten Partei notwendig gewesen wäre.Die Vorgangsweise des Obmannes war auch nicht durch den der Ermächtigung des Paragraph 453, Absatz 3, ASVG entsprechend Paragraph 13, Absatz 4, der Satzung der beklagten Partei gedeckt. Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis des Überwachungsausschusses fallen, sind darin weder ausdrücklich genannt noch können diese Bestimmungen im Hinblick auf die in Paragraph 438, Absatz 7, ASVG dem Bundesminister für Arbeit und Soziales eingeräumte Kompetenz zur Erlassung einer vorläufigen Verfügung analog auf derartige Angelegenheiten angewendet werden. Darüber hinaus fällt angesichts der mit einer möglicherweise ungerechtfertigten Entlassung des Klägers verbundenen Vermögensnachteile für die beklagte Partei die Weitergewährung der Bezüge an den suspendierten Kläger für den - im Vergleich zur mehr als einjährigen Dauer des während der Suspendierung des Klägers durchgeführten Disziplinarverfahrens verhältnismäßig kurzen - erforderlichen Zeitraum bis zu einer Befassung des Vorstandes und des Überwachungsausschusses nicht so sehr ins Gewicht, daß ein sofortiges Handeln des Obmannes zur "Abwehr eines drohenden Schadens" im Sinne von Paragraph 453, Absatz 3, ASVG und Paragraph 13, Absatz 4, der Satzung der beklagten Partei notwendig gewesen wäre.
Die vom Obmann der beklagten Partei nicht nur ohne Einholung des Einverständnisses des Überwachungsausschusses, sondern auch ohne vorherige Beschlußfassung im Vorstand ausgesprochene Entlassung des Klägers ist daher unwirksam und das gemäß § 22 Abs 1 DO.B unkündbare Dienstverhältnis des Klägers zur beklagten Partei weiterhin aufrecht.Die vom Obmann der beklagten Partei nicht nur ohne Einholung des Einverständnisses des Überwachungsausschusses, sondern auch ohne vorherige Beschlußfassung im Vorstand ausgesprochene Entlassung des Klägers ist daher unwirksam und das gemäß Paragraph 22, Absatz eins, DO.B unkündbare Dienstverhältnis des Klägers zur beklagten Partei weiterhin aufrecht.
Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin aber gegen die Auslegung des § 28 a DO.B durch die Vorinstanzen. Gemäß Abs 1 dieser Bestimmung ist der Obmann berechtigt, mit Zustimmung des Betriebsrates einen Arzt vom Dienst zu entheben, wenn gegen diesen Arzt wegen des Verdachtes einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen eine Voruntersuchung im Sinn der StPO eingeleitet oder ohne Durchführung einer Voruntersuchung Anklage erhoben oder ein Strafantrag gestellt wurde; gemäß Abs 2 ist der Obmann ferner berechtigt, mit Zustimmung des Betriebsrates einen Arzt vom Dienst zu entheben, wenn die Belassung des Arztes im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wesentliche Interessen des Versicherungsträgers gefährden würde. Diese Enthebung kann gemäß Abs 3 jederzeit aufgehoben werden. Sie endet jedenfalls mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, im Falle der Durchführung eines Disziplinarverfahrens mit dem Erkenntnis der Disziplinarkommission. Gemäß Abs 4 können die Dienstbezüge des vom Dienst enthobenen Arztes - mit Ausnahme der Kinderzulage und der Haushaltszulage - mit Zustimmung des Betriebsrates bis auf zwei Drittel herabgesetzt werden. Sofern das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung beendet wird, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nach Aufhebung der Enthebung nachzuzahlen. Die Vorrückungsfrist wird durch die Enthebung vom Dienst nicht gehemmt.Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin aber gegen die Auslegung des Paragraph 28, a DO.B durch die Vorinstanzen. Gemäß Absatz eins, dieser Bestimmung ist der Obmann berechtigt, mit Zustimmung des Betriebsrates einen Arzt vom Dienst zu entheben, wenn gegen diesen Arzt wegen des Verdachtes einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen eine Voruntersuchung im Sinn der StPO eingeleitet oder ohne Durchführung einer Voruntersuchung Anklage erhoben oder ein Strafantrag gestellt wurde; gemäß Absatz 2, ist der Obmann ferner berechtigt, mit Zustimmung des Betriebsrates einen Arzt vom Dienst zu entheben, wenn die Belassung des Arztes im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wesentliche Interessen des Versicherungsträgers gefährden würde. Diese Enthebung kann gemäß Absatz 3, jederzeit aufgehoben werden. Sie endet jedenfalls mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, im Falle der Durchführung eines Disziplinarverfahrens mit dem Erkenntnis der Disziplinarkommission. Gemäß Absatz 4, können die Dienstbezüge des vom Dienst enthobenen Arztes - mit Ausnahme der Kinderzulage und der Haushaltszulage - mit Zustimmung des Betriebsrates bis auf zwei Drittel herabgesetzt werden. Sofern das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung beendet wird, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nach Aufhebung der Enthebung nachzuzahlen. Die Vorrückungsfrist wird durch die Enthebung vom Dienst nicht gehemmt.
Zieht man in Betracht, daß ein unkündbarer Arzt gemäß § 31 Abs 1 DO.B nur aufgrund eines auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses entlassen werden kann, so daß nicht das Disziplinarerkenntnis den konstitutiven Akt der Entlassung bildet, es vielmehr noch einer rechtsgestaltenden Erklärung des Dienstgebers bedarf, bei der er überdies Dispositionsmöglichkeiten hat - gemäß § 103 Abs 2 DO.B kann der Vorstand über Antrag des Arztes Strafen ganz oder teilweise nachsehen - dann lag es auch in der Disposition des Dienstgebers, aufgrund des auf Entlassung lautenden Teilerkenntnisses nicht die Entlassung auszusprechen, sondern noch die Klärung der weiteren Vorwürfe abzuwarten, zumal ein auf Entlassung lautendes Disziplinarerkenntnis sowohl in bezug auf sein formell einwandfreies Zustandekommen als auch inhaltlich der Überprüfung durch die Gerichte unterliegt (SZ 53/119; Arb 10107). Rechtfertigten daher die Fakten, über die bisher noch nicht durch Disziplinarerkenntnis abgesprochen wurde, weiterhin gemäß § 28 a Abs 1 und 2 DO.B die Suspendierung des Klägers, dann endete die Suspendierung weder mit dem auf Entlassung lautenden Teilerkenntnis der Disziplinarkommission noch durch den unwirksamen Ausspruch der Entlassung duch den Obmann der beklagten Partei.Zieht man in Betracht, daß ein unkündbarer Arzt gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DO.B nur aufgrund eines auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses entlassen werden kann, so daß nicht das Disziplinarerkenntnis den konstitutiven Akt der Entlassung bildet, es vielmehr noch einer rechtsgestaltenden Erklärung des Dienstgebers bedarf, bei der er überdies Dispositionsmöglichkeiten hat - gemäß Paragraph 103, Absatz 2, DO.B kann der Vorstand über Antrag des Arztes Strafen ganz oder teilweise nachsehen - dann lag es auch in der Disposition des Dienstgebers, aufgrund des auf Entlassung lautenden Teilerkenntnisses nicht die Entlassung auszusprechen, sondern noch die Klärung der weiteren Vorwürfe abzuwarten, zumal ein auf Entlassung lautendes Disziplinarerkenntnis sowohl in bezug auf sein formell einwandfreies Zustandekommen als auch inhaltlich der Überprüfung durch die Gerichte unterliegt (SZ 53/119; Arb 10107). Rechtfertigten daher die Fakten, über die bisher noch nicht durch Disziplinarerkenntnis abgesprochen wurde, weiterhin gemäß Paragraph 28, a Absatz eins und 2 DO.B die Suspendierung des Klägers, dann endete die Suspendierung weder mit dem auf Entlassung lautenden Teilerkenntnis der Disziplinarkommission noch durch den unwirksamen Ausspruch der Entlassung duch den Obmann der beklagten Partei.
Da die Vorinstanzen, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, diese Frage nicht geprüft haben, bedarf es diesbezüglich einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz. Eine teilweise Bestätigung bezüglich des für den Zeitraum ab 23. Jänner 1990 dem Kläger jedenfalls zustehenden 2/3-Anteils seiner Dienstbezüge durch den Obersten Gerichtshof war nicht möglich, weil nicht feststeht, ob und mit welchen Anteilen in den Bezügen des Klägers gemäß § 28 a Abs 4 DO.B der Kürzung nicht unterliegende Zulagen enthalten sind. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Parteien zu einem entsprechenden Vorbringen über die im Disziplinarverfahren noch offenen Fakten anzuleiten und aufgrund entsprechender Feststellungen zu prüfen haben, ob die Aufrechterhaltung der Suspendierung und damit der Gehaltskürzung gerechtfertigt ist.Da die Vorinstanzen, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, diese Frage nicht geprüft haben, bedarf es diesbezüglich einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz. Eine teilweise Bestätigung bezüglich des für den Zeitraum ab 23. Jänner 1990 dem Kläger jedenfalls zustehenden 2/3-Anteils seiner Dienstbezüge durch den Obersten Gerichtshof war nicht möglich, weil nicht feststeht, ob und mit welchen Anteilen in den Bezügen des Klägers gemäß Paragraph 28, a Absatz 4, DO.B der Kürzung nicht unterliegende Zulagen enthalten sind. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Parteien zu einem entsprechenden Vorbringen über die im Disziplinarverfahren noch offenen Fakten anzuleiten und aufgrund entsprechender Feststellungen zu prüfen haben, ob die Aufrechterhaltung der Suspendierung und damit der Gehaltskürzung gerechtfertigt ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.