Rechtssatz RS0054532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054532
Entscheidungsdatum
10.07.2002
Rechtssatz
Ein unkündbarer Arzt kann gemäß § 31 Abs 1 DO.B nur aufgrund eines auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses entlassen werden, dh, daß nicht das Disziplinarerkenntnis den konstitutiven Akt der Entlassung bildet, es vielmehr noch einer rechtsgestaltenden Erklärung des Dienstgebers bedarf.Ein unkündbarer Arzt kann gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DO.B nur aufgrund eines auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses entlassen werden, dh, daß nicht das Disziplinarerkenntnis den konstitutiven Akt der Entlassung bildet, es vielmehr noch einer rechtsgestaltenden Erklärung des Dienstgebers bedarf.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 191/91
Entscheidungstext OGH 06.11.1991 9 ObA 191/91
Veröff: SZ 64/154 = Arb 10992
- 9 ObA 46/02h
Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 ObA 46/02h
Ähnlich; nur: Das heißt, daß nicht das Disziplinarerkenntnis den konstitutiven Akt der Entlassung bildet, es vielmehr noch einer rechtsgestaltenden Erklärung des Dienstgebers bedarf. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054532
Dokumentnummer
JJR_19911106_OGH0002_009OBA00191_9100000_003