Norm
AngG §27 Z1 E1c · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Der Dienstgeber kann den Dienstnehmer, der nach außenhin für die Ausführung eines Auftrages verantwortlich ist, nicht wegen Pflichtverletzung entlassen, für die gemäß den internen Verhältnissen ein anderer Dienstnehmer haftbar ist.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund,
wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit,
Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0029699
Dokumentnummer
JJR_19540713_OGH0002_0040OB00118_5400000_003