Norm
AngG §27 Z1 E1c · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Ehegatten, die bei demselben Dienstgeber beschäftigt sind und eine Dienstwohnung bei ihm benützen, können, wenn einer von ihnen sich am Eigentum des Dienstgebers vergriffen hat, nicht beide entlassen werden, es sei denn, daß auch den anderen an der Verfehlung ein Mitverschulden trifft.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund,
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Angehörige, strafbare Handlung, Straftat,
Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0029710
Dokumentnummer
JJR_19561218_OGH0002_0040OB00131_5600000_001