Norm
AngG §27 Z4 E4e
UrlG §4 Abs1
Rechtssatz
War der Arbeitnehmer berechtigt, die Befolgung der Weisung unter Hinweis auf den vereinbarten Erholungsurlaub abzulehnen, dann kann ihm eine beharrliche Weigerung, sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers zu fügen, nicht vorgeworfen werden.
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Nichtfügen, Anweisung, Urlaub, Beharrlichkeit, Verweigerung,
Befolgung, Vorwerfbarkeit, Ablehnung, Arbeitsverweigerung,
Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0029728
Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00089_8300000_001