Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat den vom Beklagten gerügten Mangel, er sei in erster Instanz nicht gemä § 39 Abs 2 Z 1 ASGG angeleitet und belehrt worden, über die berechtigten Gründe zum Rücktritt von der getroffenen Urlaubsvereinbarung ein ausreichendes Vorbringen zu erstatten, nicht für gegeben erachtet. Dem Revisionswerber ist es verwehrt, diese Mängelrüge in dritter Instanz zu wiederholen (SZ 27/4 uva). Im übrigen hat tatsächlich kein Anlaß bestanden, den Beklagten im erwähnten Sinn zu belehren, weil er das Zustandekommen einer (fixen) Urlaubsvereinbarung sowohl in seinem Vorbringen als auch bei seiner Parteienvernehmung in Abrede stellte und den Standpunkt vertrat, der Kläger habe einer weiteren Urlaubsverschiebung bis 11. August 1986 schlüssig zugestimmt. Der gerügte (und rechtskräftig erledigte) Verfahrensmangel war aber ohnehin rechtlich unerheblich, weil es dem Beklagten, der in erster Instanz unvertreten gewesen war, gemäß § 63 Abs 1 ASGG freistand, in der Berufung neues tatsächliches Vorbringen und Beweise dafür anzubieten, daß er von der vom Erstgericht angenommenen fixen Urlaubsvereinbarung aus wichtigen Gründen zurückgetreten ist. Dazu hat jedoch der in zweiter Instanz anwaltlich vertretene Beklagte nur vorgebracht, daß der Urlaubsantritt des Klägers am 4. August 1986 zu gravierenden wirtschaftlichen Nachteilen geführt habe, da es für einen Betrieb seiner Größe bei der im Sommer 1986 gegebenen Arbeitsauslastung der Ausfall zweier Arbeitskräfte nicht zu verkraften gewesen sei. Diese vom Kläger verursachte Situation habe für ihn beinahe eine Existenzbedrohung bedeutet, da er nicht mehr in der Lage gewesen sei, Terminvereinbarungen mit den Kunden einzuhalten und von seiten der Kunden bereits rechtliche Maßnahmen angedroht worden seien. Beweise hat der Beklagte dazu auch in der Berufung nicht angeboten. Wie der Oberste Gerichtshof in der nichtveröffentlichten Entscheidung vom 6. September 1983, 4 Ob 89/83, ausführte, bindet eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Urlaubsvereinbarung, die ordnungsgemäß zustandegekommen ist, grundsätzlich beide Vertragspartner (siehe dazuDas Berufungsgericht hat den vom Beklagten gerügten Mangel, er sei in erster Instanz nicht gemä Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG angeleitet und belehrt worden, über die berechtigten Gründe zum Rücktritt von der getroffenen Urlaubsvereinbarung ein ausreichendes Vorbringen zu erstatten, nicht für gegeben erachtet. Dem Revisionswerber ist es verwehrt, diese Mängelrüge in dritter Instanz zu wiederholen (SZ 27/4 uva). Im übrigen hat tatsächlich kein Anlaß bestanden, den Beklagten im erwähnten Sinn zu belehren, weil er das Zustandekommen einer (fixen) Urlaubsvereinbarung sowohl in seinem Vorbringen als auch bei seiner Parteienvernehmung in Abrede stellte und den Standpunkt vertrat, der Kläger habe einer weiteren Urlaubsverschiebung bis 11. August 1986 schlüssig zugestimmt. Der gerügte (und rechtskräftig erledigte) Verfahrensmangel war aber ohnehin rechtlich unerheblich, weil es dem Beklagten, der in erster Instanz unvertreten gewesen war, gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASGG freistand, in der Berufung neues tatsächliches Vorbringen und Beweise dafür anzubieten, daß er von der vom Erstgericht angenommenen fixen Urlaubsvereinbarung aus wichtigen Gründen zurückgetreten ist. Dazu hat jedoch der in zweiter Instanz anwaltlich vertretene Beklagte nur vorgebracht, daß der Urlaubsantritt des Klägers am 4. August 1986 zu gravierenden wirtschaftlichen Nachteilen geführt habe, da es für einen Betrieb seiner Größe bei der im Sommer 1986 gegebenen Arbeitsauslastung der Ausfall zweier Arbeitskräfte nicht zu verkraften gewesen sei. Diese vom Kläger verursachte Situation habe für ihn beinahe eine Existenzbedrohung bedeutet, da er nicht mehr in der Lage gewesen sei, Terminvereinbarungen mit den Kunden einzuhalten und von seiten der Kunden bereits rechtliche Maßnahmen angedroht worden seien. Beweise hat der Beklagte dazu auch in der Berufung nicht angeboten. Wie der Oberste Gerichtshof in der nichtveröffentlichten Entscheidung vom 6. September 1983, 4 Ob 89/83, ausführte, bindet eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Urlaubsvereinbarung, die ordnungsgemäß zustandegekommen ist, grundsätzlich beide Vertragspartner (siehe dazu
Arb. 8.488 = SozM I AC 159; Klein-Martinek, Urlaubsrecht, 66; Cerny, Urlaubsrecht4, 65; Tutschka-Dungl, Handbuch des österreichischen Arbeitsrechtes4 237; Strasser, Der Verbrauch des Urlaubes, ÖJZ 1958, 198 ff 404; Waas, Das geltende Urlaubsrecht und seine Probleme, RdA 1976, 93 ff 100). Der Beklagte konnte von dieser Vereinbarung einseitig nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zurücktreten, die zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen eine dienstliche Inanspruchnahme gerade des Klägers nach den Umständen des Falles unumgänglich notwendig gemacht hätten (Klein-Martinek aaO 67; Cerny aaO 70; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 164;Arb. 8.488 = SozM römisch eins AC 159; Klein-Martinek, Urlaubsrecht, 66; Cerny, Urlaubsrecht4, 65; Tutschka-Dungl, Handbuch des österreichischen Arbeitsrechtes4 237; Strasser, Der Verbrauch des Urlaubes, ÖJZ 1958, 198 ff 404; Waas, Das geltende Urlaubsrecht und seine Probleme, RdA 1976, 93 ff 100). Der Beklagte konnte von dieser Vereinbarung einseitig nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zurücktreten, die zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen eine dienstliche Inanspruchnahme gerade des Klägers nach den Umständen des Falles unumgänglich notwendig gemacht hätten (Klein-Martinek aaO 67; Cerny aaO 70; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch eins 164;
Tutschka-Dungl aaO 237 f bei und in FN 9 b; Strasser aaO 405;
Waas aaO 100 f).
Diese Voraussetzungen liegen schon nach
dem - zulässigen - Vorbringen des Beklagten in der Berufung - ganz abgesehen von den fehlenden Beweisanboten - nicht vor. Mit dem "beinahe gleichzeitigen Ausfall von zwei Arbeitskräften" kann der Beklagte nur die Entlassung des Dietmar S*** am 28. Juli und den Urlaubsantritt des Klägers am 4. August 1986 meinen, da er andere Arbeitskräfte namentlich nicht erwähnte. Auf diese "Ausfälle" kann sich aber der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil der Kläger und sein Arbeitskollege Dietmar S*** ihren Urlaubsantritt ab 28. Juli 1986 schon einige Wochen vorher ohne irgendwelche einschränkende Nebenabreden bindend vereinbart hatten. Der Beklagte hätte ihnen entweder schon damals einen anderen Urlaubstermin vorschlagen oder für den rechtzeitig bekannten Ausfall der beiden Arbeitnehmer während ihres Urlaubes vorsorgen müssen. Durch die Entlassung des Dietmar S*** am 28. Juli 1986, also an jenem Tag, von dem an er nach der Urlaubsvereinbarung dem Beklagten ohnehin nicht mehr zur Verfügung gestanden wäre, ist daher in bezug auf die rechtzeitige Erfüllung der Kundenaufträge keine geänderte Situation entstanden. Der Kläger stand dem Beklagten zudem noch eine Woche länger als ursprünglich vereinbart zur Verfügung. Er hat daher durch seinen Urlaubsantritt keinesweges eine "angeblich die Existenz des Beklagten bedrohende" Situation verursacht, der dieser nicht schon vorher hätte begegnen können. Auf andere Umstände stützte sich aber der Beklagte in seinem ergänzenden Vorbringen in zweiter Instanz nicht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich daher auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich daher auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.