Rechtssatz
Alle von der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängigen Fristen bestimmen sich nach dem Zeitpunkt, zu dem durch die seinerzeitige Auflösungserklärung das Dienstverhältnis beendet wurde. Dies gilt für bestandgeschützte Dienstverhältnisse in gleicher Weise wie für solche Dienstverhältnisse, für die ein besonderer Kündigungsschutz und Entlassungsschutz nicht besteht.
Schlagworte
SW: Angestellte, Ersatzanspruch, Ersatzansprüche, Ansprüche,
Geltendmachung, vorzeitige Auflösung, Austritt, Entlassung,
Verjährung, Verfall, Frist, Fallfrist, Ausschluß, Präklusion,
Präklusivfrist, Beginn, Ende, Arbeitsverhältnis, Kündigungsschutz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029736
Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_009OBA00296_8900000_001