Begründung:
Der Kläger, der dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BehEinstG angehört, wurde von der beklagten Partei erstmals zum 31. März 1982 gekündigt. In dem vom Kläger wegen Aufhebung seiner schon vor der Kündigung erfolgten Suspendierung anhängig gemachten Rechtsstreit führte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 23. Oktober 1984 zu 4 Ob 103/83 aus, die Kündigung des Klägers sei rechtsunwirksam, weil der erforderliche Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Daraufhin wurde der Kläger am 21. Dezember 1984 - nach zwischenzeitig eingetretener Rechtskraft des Zustimmungsbescheides - neuerlich zum 30. Juni 1985 gekündigt. Im Zuge des Verfahrens 13 Cga 4/87 betreffend die Unwirksamkeit der ersten Kündigung zum 31. März 1982 machte der Kläger erstmals am 11. September 1987 auch die Rechtswidrigkeit der zweiten Kündigung gerichtlich geltend und dehnte das Klagebegehren dahin aus, daß die Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses über den 30. Juni 1985 hinaus festgestellt werde. Das darüber ergangene (abweisliche) Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 29. Juni 1988, 9 Ob A 136/88, wurde dem Kläger am 9. September 1988 zugestellt. Am 9. März 1989 langte bei Gericht die gegenständliche Klage ein. Der für das Dienstverhältnis des Klägers maßgebliche Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmungen enthält folgende wesentliche Bestimmungen:
§ 39 Abs 9:Paragraph 39, Absatz 9 :
"Das Dienstverhältnis definitiver Angestellter, welche das
25. Dienstjahr (§ 5 Abs 1) vollendet oder mindestens 300 Beitragsmonate in der Sozialversicherung (Pensionsversicherung) erworben und bereits das 55. Lebensjahr (Männer) bzw das 50. Lebensjahr (Frauen) zurückgelegt haben, jedoch nach Ablauf der Kündigungsfrist und so vieler Monate als der Bemessung der Abfertigung, wobei der gesetzliche Anspruch um 50 % erhöht wird, was eine Verlängerung der Laufzeit der Abfertigung zur Folge hat, zugrundegelegt wurden, noch keinen Anspruch auf die Alterspension, Berufsunfähigkeitspension bzw Invaliditätspension aus der Sozialversicherung besitzen, kann von dem Unternehmen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat gekündigt werden ...". (Nach dieser Bestimmung wurde der Kläger sowohl zum 31. März 1982 als auch zum 30. Juni 1985 gekündigt.) § 34 Abs 2:25. Dienstjahr (Paragraph 5, Absatz eins,) vollendet oder mindestens 300 Beitragsmonate in der Sozialversicherung (Pensionsversicherung) erworben und bereits das 55. Lebensjahr (Männer) bzw das 50. Lebensjahr (Frauen) zurückgelegt haben, jedoch nach Ablauf der Kündigungsfrist und so vieler Monate als der Bemessung der Abfertigung, wobei der gesetzliche Anspruch um 50 % erhöht wird, was eine Verlängerung der Laufzeit der Abfertigung zur Folge hat, zugrundegelegt wurden, noch keinen Anspruch auf die Alterspension, Berufsunfähigkeitspension bzw Invaliditätspension aus der Sozialversicherung besitzen, kann von dem Unternehmen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat gekündigt werden ...". (Nach dieser Bestimmung wurde der Kläger sowohl zum 31. März 1982 als auch zum 30. Juni 1985 gekündigt.) Paragraph 34, Absatz 2 :
"Die Abfertigung beträgt für definitive Angestellte das gesetzliche Ausmaß zuzüglich einer Erhöhung um 50 %. Hat der Angestellte im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses, im Zweifel also bei Ablauf der Kündigungsfrist, 25 Dienstjahre zurückgelegt und das 50. Lebensjahr überschritten, das 55. Lebensjahr aber noch nicht erreicht, so erhöht sich die gesetzliche Abfertigung um 100 %, wenn er aber das 55. Lebensjahr überschritten und das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, um 150 %. Bei Angestellten von mehr als 55. Lebensjahren steht dem Dienstgeber wahlweise das Recht zu, von der Möglichkeit des § 33 Abs 9 Gebrauch zu machen; in diesem Fall gebührt die Abfertigung in der dortselbst festgesetzten Höhe ...""Die Abfertigung beträgt für definitive Angestellte das gesetzliche Ausmaß zuzüglich einer Erhöhung um 50 %. Hat der Angestellte im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses, im Zweifel also bei Ablauf der Kündigungsfrist, 25 Dienstjahre zurückgelegt und das 50. Lebensjahr überschritten, das 55. Lebensjahr aber noch nicht erreicht, so erhöht sich die gesetzliche Abfertigung um 100 %, wenn er aber das 55. Lebensjahr überschritten und das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, um 150 %. Bei Angestellten von mehr als 55. Lebensjahren steht dem Dienstgeber wahlweise das Recht zu, von der Möglichkeit des Paragraph 33, Absatz 9, Gebrauch zu machen; in diesem Fall gebührt die Abfertigung in der dortselbst festgesetzten Höhe ..."
§ 36 Abs 2:Paragraph 36, Absatz 2 :
"Abfertigungen welcher Art immer, sind, ausgenommen die Fälle
des § 33 Abs 9, im Zeitpunkt des Ablaufes der Kündigungsfristdes Paragraph 33, Absatz 9,, im Zeitpunkt des Ablaufes der Kündigungsfrist
fällig".
§ 38 Erlöschen (Wegfall) von Ansprüchen:Paragraph 38, Erlöschen (Wegfall) von Ansprüchen:
"Ansprüche aus den diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnissen sind bei sonstigem Ausschluß innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses, im Zweifel also nach Ablauf der Kündigungsfrist, gerichtlich geltend zu machen, soweit nicht kürzere Ausschlußfristen im Gesetz oder in diesem Kollektivvertrag festgesetzt sind".
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 200.000 S als Differenz zwischen der ihm bereits anläßlich der ersten Kündigung zum 31. März 1982 ausgezahlten Abfertigung von 931.553 S und der ihm aufgrund der Kündigung zum 30. Juni 1985 zustehenden höheren Abfertigung; er begehrt ferner die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, ihm sämtliche aus der Auflösung des Dienstverhältnisses zum 30. September 1985 zustehenden Ansprüche im gesetzlichen sowie kollektivvertraglich festgesetzten Umfang zu zahlen. Der Lauf der Verfallsfrist habe am 9. September 1988 mit der Zustellung des Erkenntnisses 9 Ob A 136/88 begonnen, sodaß die Klage noch innerhalb der Verfallsfrist erhoben worden sei. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete Verfall sämtlicher Ansprüche des Klägers aus der Beendigung es Dienstverhältnisses zum 30. Juni 1985 gemäß § 38 KV ein. Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. § 38 KV normiere in zulässiger Weise eine Ausschlußfrist von 6 Monaten ab Beendigung des Dienstverhältnisses für die gerichtliche Geltendmachung aller Ansprüche aus den diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnissen. Daher seien alle vom Feststellungsbegehren des Klägers umfaßten Ansprüche jedenfalls mit 31. Dezember 1985 erloschen, der im Rahmen des Leistungsbegehrens geltend gemachte Abfertigungsanspruch unter Berücksichtigung der in Teilbeträgen fällig werdenden Abfertigung spätestens mit 31. Dezember 1986. Die Bekämpfung einer Kündigung, aus welchem Grund immer, enthebe den Kläger nicht von der Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung seiner Leistungsanpsrüche innerhalb der Verjährungs- bzw Verfallsfristen. Ansonsten stünde es im Belieben jedes Arbeitnehmers, kollektivvertragliche Verfallsbestimmungen dadurch zu umgehen, daß nach eingetretenem Verfall zunächst mit einer Feststellungsklage die Rechtsunwirksamkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses geltend gemacht werde und der Kläger dadurch nach Abschluß eines auch noch so aussichtslosen Prozesses in den Genuß einer neu laufenden Ausschlußfrist hinsichtlich aller erloschenen Ansprüche käme.Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 200.000 S als Differenz zwischen der ihm bereits anläßlich der ersten Kündigung zum 31. März 1982 ausgezahlten Abfertigung von 931.553 S und der ihm aufgrund der Kündigung zum 30. Juni 1985 zustehenden höheren Abfertigung; er begehrt ferner die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, ihm sämtliche aus der Auflösung des Dienstverhältnisses zum 30. September 1985 zustehenden Ansprüche im gesetzlichen sowie kollektivvertraglich festgesetzten Umfang zu zahlen. Der Lauf der Verfallsfrist habe am 9. September 1988 mit der Zustellung des Erkenntnisses 9 Ob A 136/88 begonnen, sodaß die Klage noch innerhalb der Verfallsfrist erhoben worden sei. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete Verfall sämtlicher Ansprüche des Klägers aus der Beendigung es Dienstverhältnisses zum 30. Juni 1985 gemäß Paragraph 38, KV ein. Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Paragraph 38, KV normiere in zulässiger Weise eine Ausschlußfrist von 6 Monaten ab Beendigung des Dienstverhältnisses für die gerichtliche Geltendmachung aller Ansprüche aus den diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnissen. Daher seien alle vom Feststellungsbegehren des Klägers umfaßten Ansprüche jedenfalls mit 31. Dezember 1985 erloschen, der im Rahmen des Leistungsbegehrens geltend gemachte Abfertigungsanspruch unter Berücksichtigung der in Teilbeträgen fällig werdenden Abfertigung spätestens mit 31. Dezember 1986. Die Bekämpfung einer Kündigung, aus welchem Grund immer, enthebe den Kläger nicht von der Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung seiner Leistungsanpsrüche innerhalb der Verjährungs- bzw Verfallsfristen. Ansonsten stünde es im Belieben jedes Arbeitnehmers, kollektivvertragliche Verfallsbestimmungen dadurch zu umgehen, daß nach eingetretenem Verfall zunächst mit einer Feststellungsklage die Rechtsunwirksamkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses geltend gemacht werde und der Kläger dadurch nach Abschluß eines auch noch so aussichtslosen Prozesses in den Genuß einer neu laufenden Ausschlußfrist hinsichtlich aller erloschenen Ansprüche käme.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Bei Dienstverhältnissen mit besonderem Bestandschutz genüge es zur Erhaltung allfälliger Leistungsansprüche, wenn innerhalb der Verfallsfrist die Klage auf Weiterbestand des Dienstverhältnisses ungeachtet der Auflösungserklärung eingebracht werde. Es könne dem Kläger nicht zugemutet werden, parallel zu seinem vorrangigen Prozeßziel Feststellung der Unwirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses einen kostspieligen Leistungsprozeß zu führen. Im Gegensatz zur rechtswidrigen Beendigung eines nicht bestandgeschützten Dienstverhältnisses beende im Fall des Vorliegens eines besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes die gesetzwidrige Auflösung das Dienstverhältnis nicht. Der Grundsatz, daß die Verfallsfrist für Leistungsanpsrüche jedenfalls mit dem Tag der Beendigung zu laufen beginne, also die Bekämpfung der unbegründeten Beendigung, auch wenn sie erfolgreich sei, die spätere Geltentmachung von Leistungsansprüchen ausschließe, lasse sich nicht auf den Fall eines bestandgeschützten Dienstverhältnisses anwenden. Lägen zwei Auflösungserklärungen vor, so beginne der Lauf der Ausschlußfrist für die zweite Auflösungserklärung erst mit dem Zeitpunkt, in dem feststehe, daß diese und nicht bereits die erste Auflösungserklärung das Dienstverhältnis beendet habe. Stelle sich heraus, daß die erste Kündigung unwirksam gewesen sei, so müsse der Kläger innerhalb der Verfallsfrist von sechs Monaten zumindest den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses ungeachtet der zweiten Kündigungserklärung gerichtlich geltend machen. Ob der Kläger die Kündigung zum 30. Juni 1985 in diesem Sinn rechtzeitig bekämpft habe, lasse sich aus den Feststellungen nicht entnehmen. Entscheidend werde sein, ob die Ausdehnung des Klagebegehrens auf die zweite Kündigung fristgerecht erfolgt sei, wofür der Zeitpunkt maßgeblich sei, an dem die Unwirksamkeit der ersten Kündigungserklärung festgestanden sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, in der Sache selbst im Sinne einer Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes zu entscheiden. Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.