Rechtssatz RS0034775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034775
Entscheidungsdatum
06.12.1989
Norm
ABGB §1502
KollV für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmungen §38
Rechtssatz
Wird eine Kündigung nur "bedingt" für den Fall ausgesprochen, daß eine zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung nicht wirksam gewesen sein sollte, so beginnt der Lauf von Verjährungsfristen und Verfallsfristen für Ansprüche aus der zweiten Kündigung spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß die erste Kündigung das Dienstverhältnis nicht aufgelöst hat und damit der zweiten Kündigung rechtliche Bedeutung zukommt. Auch wenn eine Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses ungeachtet des Ausspruches einer Kündigung erhoben wird, beginnt der Lauf von Verjährungsfristen und Verfallsfristen für Ansprüche aus dem Dienstverhältnis mit dem durch die Kündigung bestimmten Ende des Dienstverhältnisses, auch wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt durch ein klageabweisendes Urteil über die Rechtswirksamkeit der Kündigung entschieden wird. Dies gilt auch für bestandgeschützte Dienstverhältnisse.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034775
Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_009OBA00296_8900000_002