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Rechtssatz RS0034775

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034775

Geschäftszahl

9ObA296/89

Entscheidungsdatum

06.12.1989

Norm

ABGB §1502
KollV für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmungen §38

Rechtssatz

Wird eine Kündigung nur "bedingt" für den Fall ausgesprochen, daß eine zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung nicht wirksam gewesen sein sollte, so beginnt der Lauf von Verjährungsfristen und Verfallsfristen für Ansprüche aus der zweiten Kündigung spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß die erste Kündigung das Dienstverhältnis nicht aufgelöst hat und damit der zweiten Kündigung rechtliche Bedeutung zukommt. Auch wenn eine Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses ungeachtet des Ausspruches einer Kündigung erhoben wird, beginnt der Lauf von Verjährungsfristen und Verfallsfristen für Ansprüche aus dem Dienstverhältnis mit dem durch die Kündigung bestimmten Ende des Dienstverhältnisses, auch wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt durch ein klageabweisendes Urteil über die Rechtswirksamkeit der Kündigung entschieden wird. Dies gilt auch für bestandgeschützte Dienstverhältnisse.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 296/89
    Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 ObA 296/89
    Veröff: RdW 1990,263 = SZ 62/197

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034775

Dokumentnummer

JJR_19891206_OGH0002_009OBA00296_8900000_002