Geschäftszahl
4Ob182/60; 4Ob42/70; 4Ob103/72
Norm
AngG §27 Z4 E4e · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
AngG §27 Z4 E4f · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Der Dienstnehmer (hier Filialleiter), der trotz wiederholter Mahnung die Erstattung der ihm aufgetragenen wöchentlichen Tätigkeitsberichte unterläßt, macht sich einer beharrlichen Dienstverweigerung schuldig und setzt damit einen Entlassungsgrund nach § 27 Z 4 AngG.Der Dienstnehmer (hier Filialleiter), der trotz wiederholter Mahnung die Erstattung der ihm aufgetragenen wöchentlichen Tätigkeitsberichte unterläßt, macht sich einer beharrlichen Dienstverweigerung schuldig und setzt damit einen Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer 4, AngG.
Schlagworte
Arbeitnehmer, Angestellte, Leiter, Zweigstellenleiter, wichtiger
Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Ermahnung, Warnung, Verwarnung, Aufforderung,
Auftrag, Anordnung, Anweisung, Weisung, Bericht, Beharrlichkeit,
Arbeitsverweigerung, Verweigerung, Weigerung, Unterlassen,
Unterlassung, Außendienst, Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029738
Dokumentnummer
JJR_19610207_OGH0002_0040OB00182_6000000_001