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Rechtssatz RS0029751×

Rechtssatz RS0029751

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029751

Geschäftszahl

2Ob89/55; 7Ob120/12s

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Rechtssatz

Der beim Kläger als dessen Verkaufsagent tätig gewesene Beklagte war verpflichtet, dem Kläger von einer eigenmächtig gegebene Zusage, die verkaufte Maschine werde auch vom Kläger montiert werden, unverzüglich Nachricht zu geben. Er haftet für den Schaden, der dem Kläger daraus entstanden ist, daß dieser erst durch die Klage des Käufers (als die Nachfrist zur vertragsmäßigen Lieferung samt Montierung längst abgelaufen war) von dieser Zusage erfahren hat. Er haftet aber nur für die Kosten eines Versäumungsurteiles, nicht für die weiteren Prozeßkosten mangels adäquaten Kausalzusammenhanges, denn die Einlassung in den Prozeß war freier Wille des jetzigen Klägers.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 89/55
    Entscheidungstext OGH 20.04.1955 2 Ob 89/55
  • 7 Ob 120/12s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 120/12s
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0029751

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2013

Dokumentnummer

JJR_19550420_OGH0002_0020OB00089_5500000_001