Rechtssatz RS0029775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029775
Entscheidungsdatum
27.01.2017
Norm
ABGB §1162b
KollV für das eisen - und metallverarbeitende Gewerbe ArtXX Z1
Rechtssatz
Nach Art XX Z 1 des KollV für das eisen - und metallverarbeitende Gewerbe müssen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit beziehungsweise Bekanntwerden schriftlich geltend gemacht werden. Es genügt nicht, alle noch offenen Ansprüche aus dem Lehrverhältnis zur Firma geltend zu machen; wenn auch eine ziffernmäßige Konkretisierung in aller Regel nicht erforderlich ist, müssen die Ansprüche jedoch insoweit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind.Nach Artikel römisch zwanzig, Ziffer eins, des KollV für das eisen - und metallverarbeitende Gewerbe müssen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit beziehungsweise Bekanntwerden schriftlich geltend gemacht werden. Es genügt nicht, alle noch offenen Ansprüche aus dem Lehrverhältnis zur Firma geltend zu machen; wenn auch eine ziffernmäßige Konkretisierung in aller Regel nicht erforderlich ist, müssen die Ansprüche jedoch insoweit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 117/80
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 117/80
- 9 ObA 70/91
Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObA 70/91
Vgl auch; Beisatz: Der Kläger (Arbeitgeber) muss seine Ansprüche nach dem "Bekannterden" (RdW 1986/52 ua) insoweit konkretisieren, als er dem Beklagten die ungefähre Schadenssumme bekanntgibt oder zumindest einen entsprechenden Vorbehalt macht, falls eine solche Bekanntgabe nicht möglich sein sollte. Denn der Arbeitnehmer muss ja für den Fall eines allfälligen Anerkenntnisses wissen, mit welcher Schadenssumme zu rechnen ist. (T1) Veröff: RdW 1991,332
- 9 ObA 154/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 154/91
nur: Wenn auch eine ziffernmäßige Konkretisierung in aller Regel nicht erforderlich ist, müssen die Ansprüche jedoch insoweit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind. (T2)
- 9 ObA 106/98y
Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 106/98y
nur: Es genügt nicht, alle noch offenen Ansprüche zur Firma geltend zu machen. (T3); nur T2; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe Pkt 6 lit e. (T4)
- 9 ObA 80/98z
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 80/98z
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs, Gehaltsordnung Abschnitt A Pkt. 4. (T5)
- 9 ObA 166/00b
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 ObA 166/00b
nur T2; nur T3
- 9 ObA 153/03w
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 ObA 153/03w
nur T2
- 9 ObA 63/05p
Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 63/05p
nur T2; Beisatz: Legt sich aber der (hier noch dazu rechtsanwaltlich vertretene) Arbeitnehmer auf einen exakten Betrag fest, kann sich der Arbeitgeber auf die angesprochene Höhe des Anspruchs einstellen, sodass einer Erhöhung der Forderung nach Ablauf der Verfallsfrist mit dem Einwand des Verfalls entgegengetreten werden kann. (T6)
- 8 ObA 61/14z
Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 ObA 61/14z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- 8 ObA 75/16m
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 ObA 75/16m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029775
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0040OB00117_8000000_001