Die Revision ist schon deshalb zulässig, weil die Entscheidung hinsichtlich des Verfalls der Kündigungsentschädigung der
zwingenden Vorschrift des § 1162d ABGB widerspricht (SZ 56/27 =zwingenden Vorschrift des Paragraph 1162 d, ABGB widerspricht (SZ 56/27 =
Arb 10.219 ua; zuletzt SZ 59/180 = Arb 10.578). Außerdem hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Anspruchsgeltendmachung durch den Kläger den unbestrittenen Inhalt des weiteren vom Klagevertreter an den Beklagten gerichteten Schreibens vom 29.12.1989 in Sachen O***** M***** unberücksichtigt gelassen.
Was den Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe in Höhe von S 2.600,-- s.A. betrifft, haben die Vorinstanzen übersehen, daß dieser Anspruch dem öffentlichen Recht angehört. Der Arbeitgeber ist zwar (regelmäßig) verpflichtet, dem Dienstnehmer, der ihm die Familienbeihilfenkarte übergeben hat, die Familienbeihilfe nach Maßgabe der Eintragungen in der Familienbeihilfenkarte gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen (§ 17 Abs 1 FLAG); der Dienstgeber ist jedoch nur Zahlstelle, was sich insbesondere aus § 18 Abs 1 FLAG ergibt, wonach der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung zu befreien ist, wenn er keine Möglichkeit hat, die ausgezahlten Beihilfen mit Abgabenschulden zu verrechnen. Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ist die Familienbeihilfenkarte gemäß § 19 FLAG zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach § 43 FLAG zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben. Der Rechtsweg zur Geltendmachung rückständiger Familienbeihilfen ist demnach in aller Regel ausgeschlossen (Arb 8901; 9124 = SZ 46/60; RdW 1988, 323). Da für das ausnahmsweise Entstehen eines privatrechtlichen Titels durch konstitutives Anerkenntnis (Arb 9124 = SZ 46/60; RdW 1988, 323) hier jeder Anhaltspunkt fehlt, war gemäß § 42 JN die Nichtigkeit der über die Familienbeihilfe gefällten Entscheidung auszusprechen.Was den Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe in Höhe von S 2.600,-- s.A. betrifft, haben die Vorinstanzen übersehen, daß dieser Anspruch dem öffentlichen Recht angehört. Der Arbeitgeber ist zwar (regelmäßig) verpflichtet, dem Dienstnehmer, der ihm die Familienbeihilfenkarte übergeben hat, die Familienbeihilfe nach Maßgabe der Eintragungen in der Familienbeihilfenkarte gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen (Paragraph 17, Absatz eins, FLAG); der Dienstgeber ist jedoch nur Zahlstelle, was sich insbesondere aus Paragraph 18, Absatz eins, FLAG ergibt, wonach der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung zu befreien ist, wenn er keine Möglichkeit hat, die ausgezahlten Beihilfen mit Abgabenschulden zu verrechnen. Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ist die Familienbeihilfenkarte gemäß Paragraph 19, FLAG zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach Paragraph 43, FLAG zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben. Der Rechtsweg zur Geltendmachung rückständiger Familienbeihilfen ist demnach in aller Regel ausgeschlossen (Arb 8901; 9124 = SZ 46/60; RdW 1988, 323). Da für das ausnahmsweise Entstehen eines privatrechtlichen Titels durch konstitutives Anerkenntnis (Arb 9124 = SZ 46/60; RdW 1988, 323) hier jeder Anhaltspunkt fehlt, war gemäß Paragraph 42, JN die Nichtigkeit der über die Familienbeihilfe gefällten Entscheidung auszusprechen.
Im Umfang des restlichen Klagebegehrens ist die Revision berechtigt.
§ 15 des Rahmenkollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe hat in seinen maßgeblichen Teilen folgenden Wortlaut:Paragraph 15, des Rahmenkollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe hat in seinen maßgeblichen Teilen folgenden Wortlaut:
"1. ....
2. Ansprüche jeglicher Art aus dem Arbeitsverhältnis und Reklamationen in bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von drei Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragten erhoben werden.
3. Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung, bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber geltend zu machen....
4. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird."
Der Auslegung des Berufungsgerichtes, daß sich Z 2 dieser Norm auf Ansprüche aus dem laufenden Arbeitsverhältnis, Z 3 und Z 4 der Norm aber auf die bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses offenen Entgeltansprüche bezieht, ist zuzustimmen. Wie das Berufungsgericht ferner richtig erkannt hat, müssen Ansprüche, damit der Verfall abgewendet wird, zwar nicht beziffert, aber doch soweit konkretisiert werden, daß der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind. Der bloße Hinweis auf offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis genügt diesem Mindesterfordernis nicht (4 Ob 117/80, teilveröffentlicht in DRdA 1981, 328).Der Auslegung des Berufungsgerichtes, daß sich Ziffer 2, dieser Norm auf Ansprüche aus dem laufenden Arbeitsverhältnis, Ziffer 3 und Ziffer 4, der Norm aber auf die bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses offenen Entgeltansprüche bezieht, ist zuzustimmen. Wie das Berufungsgericht ferner richtig erkannt hat, müssen Ansprüche, damit der Verfall abgewendet wird, zwar nicht beziffert, aber doch soweit konkretisiert werden, daß der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind. Der bloße Hinweis auf offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis genügt diesem Mindesterfordernis nicht (4 Ob 117/80, teilveröffentlicht in DRdA 1981, 328).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes wird jedoch das Schreiben des Klagevertreters vom 28.12.1989 diesen Anforderungen gerecht. Der Klagevertreter hat in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er nunmehr auch vom Kläger mit der anwaltlichen Vertretung zur Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt worden sei und auf das ausführliche Schreiben (vom selben Tag) in der Rechtssache des O***** M*****, der den Klagevertreter ebenfalls mit seiner anwaltlichen Vertretung beauftragt hatte, Bezug genommen. In diesem Schreiben hat aber der Klagevertreter ausdrücklich Ansprüche auf Zahlung von Überstunden, Anreisekosten und anteilige Sonderzahlungen geltend gemacht sowie auf die ungerechtfertigte Entlassung und den sich daraus ergebenden Kündigungstermin, den 5.1.1990, hingewiesen. Er hat daher mit hinreichender Deutlichkeit auch die Ansprüche in der Rechtssache des Klägers soweit detailliert, daß eine verfallsabwendende Geltendmachung im Sinne der zitierten Entscheidung vorliegt.
Verfall ist aber auch nicht nach § 15 Z 4 des Rahmenkollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe eingetreten. Die Lohnabrechnung des Beklagten vom 17.1.1990 ist unklar und enthält keine ausdrückliche Ablehnung sonstiger Ansprüche. Eine unmißverständliche Ablehnung muß aber verlangt werden, da sonst die vom Obersten Gerichtshof in der E SZ 59/180 = Arb 10.578 für die weitere Anspruchsverfolgung gerade noch als ausreichend angesehene Frist von nur sechs Wochen für die Einbringung der Klage im Sinne der Entscheidung zu kurz wäre.Verfall ist aber auch nicht nach Paragraph 15, Ziffer 4, des Rahmenkollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe eingetreten. Die Lohnabrechnung des Beklagten vom 17.1.1990 ist unklar und enthält keine ausdrückliche Ablehnung sonstiger Ansprüche. Eine unmißverständliche Ablehnung muß aber verlangt werden, da sonst die vom Obersten Gerichtshof in der E SZ 59/180 = Arb 10.578 für die weitere Anspruchsverfolgung gerade noch als ausreichend angesehene Frist von nur sechs Wochen für die Einbringung der Klage im Sinne der Entscheidung zu kurz wäre.
Soweit der Kläger Ansprüche auf Kündigungsentschädigung (S 2.720,--) geltend macht, sind die Verfallsfristen des § 15 Z 3 und 4 des Rahmenkollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe nicht anzuwenden. Ansprüche wegen vorzeitiger Entlassung ohne wichtigen Grund nach § 1162b ABGB sind gemäß § 1162d ABGB bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend zu machen. Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, können gemäß § 1164 Abs 1 ABGB durch den Dienstvertrag nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Dasselbe gilt für Aufhebungen und Beschränkungen durch Kollektivvertrag (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu § 1164). Damit darf die Frist des § 1162b ABGB nicht durch Einzel- oder Kollektivvertrag zum Nachteil des Dienstnehmers verkürzt werden (Krejci aaO Rz 1 zu § 1162d;Soweit der Kläger Ansprüche auf Kündigungsentschädigung (S 2.720,--) geltend macht, sind die Verfallsfristen des Paragraph 15, Ziffer 3 und 4 des Rahmenkollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe nicht anzuwenden. Ansprüche wegen vorzeitiger Entlassung ohne wichtigen Grund nach Paragraph 1162 b, ABGB sind gemäß Paragraph 1162 d, ABGB bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend zu machen. Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, können gemäß Paragraph 1164, Absatz eins, ABGB durch den Dienstvertrag nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Dasselbe gilt für Aufhebungen und Beschränkungen durch Kollektivvertrag (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu Paragraph 1164,). Damit darf die Frist des Paragraph 1162 b, ABGB nicht durch Einzel- oder Kollektivvertrag zum Nachteil des Dienstnehmers verkürzt werden (Krejci aaO Rz 1 zu Paragraph 1162 d,;
SZ 44/151 = JBl 1972, 216; SZ 56/27 = Arb 10.219; SZ 59/180 = Arb 10.578; ebenso zu § 34 AngG Martinek-Schwarz, AngG6, 686;SZ 44/151 = JBl 1972, 216; SZ 56/27 = Arb 10.219; SZ 59/180 = Arb 10.578; ebenso zu Paragraph 34, AngG Martinek-Schwarz, AngG6, 686;
Arb 9039; 9349).
Der Revision ist daher im aufgezeigten Umfang Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 43 Abs 2, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO.