Rechtssatz RS0058690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058690
Entscheidungsdatum
10.07.1991
Rechtssatz
Der Dienstgeber ist nur Zahlstelle für die Auszahlung der Familienbeihilfe, was sich insbesondere aus § 18 Abs 1 FamLAG ergibt, wonach der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung zu befreien ist, wenn er keine Möglichkeit hat, die ausgezahlten Beihilfen mit Abgabenschulden zu verrechnen. Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ist die Familienbeihilfenkarte gemäß § 19 FamLAG zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben.Der Dienstgeber ist nur Zahlstelle für die Auszahlung der Familienbeihilfe, was sich insbesondere aus Paragraph 18, Absatz eins, FamLAG ergibt, wonach der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung zu befreien ist, wenn er keine Möglichkeit hat, die ausgezahlten Beihilfen mit Abgabenschulden zu verrechnen. Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ist die Familienbeihilfenkarte gemäß Paragraph 19, FamLAG zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach Paragraph 43, zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 131/87
Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 131/87
Veröff: ÖA 1988,49 = RdW 1988,323
- 9 ObA 154/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 154/91
Schlagworte
SW: Dienstgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0058690
Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00131_8700000_002