Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits zweimal ausgesprochen hat (Arb. 8.901; 9.124), ist der Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe ein unmittelbar auf dem Gesetz (FamLAG vom 24. Oktober 1967, BGBl. 376) beruhender Anspruch, der dem öffentlichen Recht angehört. Der Dienstgeber ist zwar (regelmäßig) verpflichtet, dem Dienstnehmer, der ihm die Familienbeihilfenkarte übergeben hat, die Familienbeihilfe nach Maßgabe der Eintragungen in der Familienbeihilfenkarte gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen (§ 17 Abs 1 FamLAG); der Dienstgeber ist jedoch nur Zahlstelle, was sich insbesondere aus § 18 Abs 1 FamLAG ergibt, wonach der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung zu befreien ist, wenn er keine Möglichkeit hat, die ausgezahlten Beihilfen mit Abgabenschulden zu verrechnen. Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ist die Familienbeihilfenkarte gemäß § 19 FamLAG zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben. Der Rechtsweg zur Geltendmachung rückständiger Familienbeihilfen ist demnach in aller Regel ausgeschlossen (Arb. 8.901, 9.124).Wie der Oberste Gerichtshof bereits zweimal ausgesprochen hat (Arb. 8.901; 9.124), ist der Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe ein unmittelbar auf dem Gesetz (FamLAG vom 24. Oktober 1967, Bundesgesetzblatt 376) beruhender Anspruch, der dem öffentlichen Recht angehört. Der Dienstgeber ist zwar (regelmäßig) verpflichtet, dem Dienstnehmer, der ihm die Familienbeihilfenkarte übergeben hat, die Familienbeihilfe nach Maßgabe der Eintragungen in der Familienbeihilfenkarte gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen (Paragraph 17, Absatz eins, FamLAG); der Dienstgeber ist jedoch nur Zahlstelle, was sich insbesondere aus Paragraph 18, Absatz eins, FamLAG ergibt, wonach der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung zu befreien ist, wenn er keine Möglichkeit hat, die ausgezahlten Beihilfen mit Abgabenschulden zu verrechnen. Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ist die Familienbeihilfenkarte gemäß Paragraph 19, FamLAG zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach Paragraph 43, zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben. Der Rechtsweg zur Geltendmachung rückständiger Familienbeihilfen ist demnach in aller Regel ausgeschlossen (Arb. 8.901, 9.124).
Der Dienstnehmer kann zwar dadurch einen auf den Rechtsweg gehörenden Anspruch privatrechtlicher Natur erlangen, daß ihm der Dienstgeber die Auszahlung der Familienbeihilfe zusagt und damit durch konstitutives Anerkenntnis ein privatrechtlicher Titel entsteht (Arb. 9.124). Ein solches Anerkenntnis wurde jedoch im vorliegenden Fall nicht behauptet. In dem Umstand, daß der Beklagte in die Familienbeihilfenkarte die Auszahlung der Familienbeihilfe für die Zeit vom 1. Juni bis 30. Juni 1985 eingetragen haben soll, ist ein privatrechtliches Anerkenntnis nicht zu erblicken; die Eintragung konnte ja den Zweck haben eine noch gar nicht ausgezahlte Familienbeihilfe mit dem Finanzamt zu "verrechnen". Eine Fehleintragung in der Familienbeihilfenkarte ändert an der Unzulässigkeit des Rechtsweges nichts; entstehen über die Richtigkeit der Eintragung Streitigkeiten, entscheidet gemäß § 20 Abs 1 FamLAG das nach § 43 zuständige Finanzamt. Der Kläger kann sich daher auch in diesem Fall wegen der Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe nur an das Finanzamt wenden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 Satz 1 ZPO.Der Dienstnehmer kann zwar dadurch einen auf den Rechtsweg gehörenden Anspruch privatrechtlicher Natur erlangen, daß ihm der Dienstgeber die Auszahlung der Familienbeihilfe zusagt und damit durch konstitutives Anerkenntnis ein privatrechtlicher Titel entsteht (Arb. 9.124). Ein solches Anerkenntnis wurde jedoch im vorliegenden Fall nicht behauptet. In dem Umstand, daß der Beklagte in die Familienbeihilfenkarte die Auszahlung der Familienbeihilfe für die Zeit vom 1. Juni bis 30. Juni 1985 eingetragen haben soll, ist ein privatrechtliches Anerkenntnis nicht zu erblicken; die Eintragung konnte ja den Zweck haben eine noch gar nicht ausgezahlte Familienbeihilfe mit dem Finanzamt zu "verrechnen". Eine Fehleintragung in der Familienbeihilfenkarte ändert an der Unzulässigkeit des Rechtsweges nichts; entstehen über die Richtigkeit der Eintragung Streitigkeiten, entscheidet gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FamLAG das nach Paragraph 43, zuständige Finanzamt. Der Kläger kann sich daher auch in diesem Fall wegen der Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe nur an das Finanzamt wenden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 1 ZPO.