Rechtssatz RS0045707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045707
Entscheidungsdatum
07.02.1989
Norm
FamLAG §19
FamLAG §20
JN §1 CXV
Rechtssatz
Eine Fehleintragung in der Familienbeihilfenkarte ändert an der Unzulässigkeit des Rechtsweges nichts; entstehen über die Richtigkeit der Eintragung Streitigkeiten, entscheidet gemäß § 20 Abs 1 FamLAG das nach § 42 zuständige Finanzamt. Der Kläger kann sich daher auch in diesem Fall wegen der Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe nur an das Finanzamt wenden.Eine Fehleintragung in der Familienbeihilfenkarte ändert an der Unzulässigkeit des Rechtsweges nichts; entstehen über die Richtigkeit der Eintragung Streitigkeiten, entscheidet gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FamLAG das nach Paragraph 42, zuständige Finanzamt. Der Kläger kann sich daher auch in diesem Fall wegen der Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe nur an das Finanzamt wenden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 131/87
Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 131/87
Veröff: ÖA 1988,49 = RdW 1988,323
- 10 ObS 48/89
Entscheidungstext OGH 07.02.1989 10 ObS 48/89
Auch; nur: Eine Fehleintragung in der Familienbeihilfenkarte ändert an der Unzulässigkeit des Rechtsweges nichts. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045707
Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00131_8700000_001