Norm
AngG §27 Z1 E1a · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Einem Dienstnehmer ist es grundsätzlich keinesfalls verwehrt, seinen Posten aufzugeben und einen selbständigen Betrieb der gleichen Branche wie der Dienstgeber aufzuziehen. Ob er dabei vorsätzlich gegen die Interessen des Dienstgebers handelt und dadurch den Entlassungsgrund der Untreue im Sinne des § 27 Z 1 AngG setzt, hängt von den vom Dienstnehmer angewendeten Methoden ab.Einem Dienstnehmer ist es grundsätzlich keinesfalls verwehrt, seinen Posten aufzugeben und einen selbständigen Betrieb der gleichen Branche wie der Dienstgeber aufzuziehen. Ob er dabei vorsätzlich gegen die Interessen des Dienstgebers handelt und dadurch den Entlassungsgrund der Untreue im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG setzt, hängt von den vom Dienstnehmer angewendeten Methoden ab.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, wichtiger Grund,
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Vertrauensunwürdigkeit, Vorbereitungshandlung,
Konkurrenz, Gründung, eigenes Unternehmen, Vorsatz, Treuepflicht,
Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0029777
Dokumentnummer
JJR_19640303_OGH0002_0040OB00019_6400000_001