Norm
AngG §27 Z4 E4e · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
AngG §27 Z4 E4f · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Den nur allgemein als Filialleiter aufgenommenen Angestellten kann der Dienstgeber kraft seines Leitungsrechtes entsprechend seinen Fähigkeiten auch anderswo verwenden. Die beharrliche Weigerung, die Urlaubsvertretung in einer Filiale mit anderen Waren zu übernehmen, stellt den Entlassungsgrund nach § 27 Z 4 AngG dar.Den nur allgemein als Filialleiter aufgenommenen Angestellten kann der Dienstgeber kraft seines Leitungsrechtes entsprechend seinen Fähigkeiten auch anderswo verwenden. Die beharrliche Weigerung, die Urlaubsvertretung in einer Filiale mit anderen Waren zu übernehmen, stellt den Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer 4, AngG dar.
Schlagworte
SW: wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Zweigstellenleiter, Leiter,
Vertreter, Vertretung, Nichtfügen, Direktionsrecht, Befolgung,
Nichtbefolgung, Weisungsrecht, Verwendung, Versetzung, Anordnung,
Anweisung, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Auftrag,
Pflichtenvernachlässigung, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0029779
Dokumentnummer
JJR_19590630_OGH0002_0040OB00074_5900000_001