Norm
AngG §27 Z6 E6c · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Der Entlassungstatbestand gemäß § 27 Z 6 AngG ist gegeben, wenn ein bereits wiederholt ausfällig gewordener und deshalb abgemahnter Angestellter seinen Vorgesetzten vorwirft, sie glauben, auf ihm herumtrampeln zu können, und sich weiters über einen Vorgesetzten äußert, er rede einen Blödsinn.Der Entlassungstatbestand gemäß Paragraph 27, Ziffer 6, AngG ist gegeben, wenn ein bereits wiederholt ausfällig gewordener und deshalb abgemahnter Angestellter seinen Vorgesetzten vorwirft, sie glauben, auf ihm herumtrampeln zu können, und sich weiters über einen Vorgesetzten äußert, er rede einen Blödsinn.
Schlagworte
SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende,
Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, erhebliche
Ehrverletzung, Ausfall, Ermahnung, Mahnung, Warnung, Verwarnung,
Beleidigung, Ehrenbeleidigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029788
Dokumentnummer
JJR_19630122_OGH0002_0040OB00139_6200000_001