Norm
AngG §27 Z1 E1a · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
AngG §27 Z1 E1c · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Der Angestellte, der dem Lieferanten seines Dienstgebers in Aussicht stellt, qualitativ minderwertige Ware zu übernehmen, wenn der dafür ein Entgelt erhalte, setzt den Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG.Der Angestellte, der dem Lieferanten seines Dienstgebers in Aussicht stellt, qualitativ minderwertige Ware zu übernehmen, wenn der dafür ein Entgelt erhalte, setzt den Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG.
Schlagworte
SW: Zuwendung unberechtigter Vorteile, Vertrauensverwirkung,
Vertrauensunwürdigkeit, Untreue, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Bestechung, Schmiergeld, Anbot, Annahme, schlecht, mangelhaft,
Vertrauensverwirkung, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0029789
Dokumentnummer
JJR_19561218_OGH0002_0040OB00123_5600000_001