Rechtssatz RS0029793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029793
Entscheidungsdatum
08.10.2008
Norm
AngG §27 Z1 E1a
AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz
Die Mißachtung einer Entnahmeordnung ohne Verheimlichung der mitgenommenen Ware und in der berechtigten Annahme, die Entnahme werde notiert werden, ist eine bloße Ordnungswidrigkeit, die weder den Entlassungsgrund der Untreue im Dienst noch den der Vertrauensunwürdigkeit begründet.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 204/87
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObA 204/87
- 9 ObA 134/08h
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 134/08h
Vgl aber: Beisatz: Hier verstieß der Dienstnehmer gegen drei ausdrückliche Dienstanweisungen, deren Zweck es unter anderem ist, einen Diebstahlsverdacht erst gar nicht aufkommen zu lassen, nämlich während der Dienstzeit das Verkaufslokal nicht zu verlassen, zum Eigenverbrauch bestimmte Waren nicht während der Dienstzeit an sich zu nehmen und derartige Waren sofort bei einer anderen Kassenkraft zu bezahlen - Vertrauensunwürdigkeit bejaht. (T1)
Schlagworte
SW: Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende,
Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verheimlichen,
Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029793
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_009OBA00204_8700000_001