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Entscheidung 9 ObA 134/08h×

Entscheidung 9 ObA 134/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA134/08h

Entscheidungsdatum

08.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andrea H*****, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in Bruck a. d. Leitha, gegen die beklagte Partei A***** Markt GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Bründl, Rechtsanwalt in Straßwalchen, wegen 10.397,19 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Mai 2008, GZ 8 Ra 42/08t-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin meint, dass ihr Verhalten objektiv nicht geeignet gewesen sei, als Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 27, Ziffer eins, 3. Fall AngG beurteilt zu werden. Zu beachten ist allerdings, dass sie gegen drei ausdrückliche Dienstanweisungen verstieß, deren Zweck es unter anderem ist, einen Diebstahlsverdacht erst gar nicht aufkommen zu lassen, nämlich während der Dienstzeit das Verkaufslokal nicht zu verlassen, zum Eigenverbrauch bestimmte Waren nicht während der Dienstzeit an sich zu nehmen und derartige Waren sofort bei einer anderen Kassenkraft zu bezahlen. Soweit das Berufungsgericht diese kumulierten Verstöße der Klägerin nicht nur als Ordnungswidrigkeiten wertete, sondern dem Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit unterstellte, liegt darin eine zumindest vertretbare und somit nicht durch den Obersten Gerichtshof überprüfbare Rechtsauffassung im Einzelfall.

Anmerkung

E89239 9ObA134.08h

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5947/11/2009 = DRdA 2009,262 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00134.08H.1008.000

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20081008_OGH0002_009OBA00134_08H0000_000

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