Norm
AngG §27 Z1 E1a · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
AngG §27 Z1 E1c · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Bewußt unrichtige Angaben eines Sparkassenleiters gegenüber den Organen des Revisionsverbandes, die Nichtverbuchung von Haftungsübernahmen und die Nichteinholung ordnungsgemäßer Vorstandsbeschlüsse für diese Haftungsübernahmen stellen einen Entlassungsgrund dar.
Schlagworte
SW: Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende,
Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, falsche Buchhaltung,
unrichtige Verbuchung, Treuepflicht, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit,
Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029806
Dokumentnummer
JJR_19630423_OGH0002_0040OB00015_6300000_001