Rechtssatz RS0029847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029847
Entscheidungsdatum
16.03.1988
Rechtssatz
Diente die Unwahrheit lediglich dem psychologisch verständlichen Verbergen einer Handlung, die zwar nicht gegen den mit dem Arbeitgeber (Bank) abgeschlossenen Kreditvertrag verstieß, von der der Arbeitnehmer aber annahm, der Arbeitgeber werde sie nicht billigen, dann kann die unwahre Angabe zwar zu einer Vertrauenseinbuße, nicht aber zur Vertrauensunwürdigkeit im Sinne der obzitierten Bestimmung des AngG führen.
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis,
Lüge, Notlüge, Erheblichkeit, Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029847
Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_009OBA00009_8800000_001