Entscheidungsgründe:
Der Kläger trat im Jahre 1974 als Angestellter in die Dienste der Beklagten; für die Zeit ab März 1983 wurde er zum Leiter der Filiale Taxham bestellt. Am 12. März 1986 wurde der Kläger entlassen. Mit dem Vorbringen, die Entlassung sei nicht gerechtfertigt, begehrt der Kläger den der Höhe nach unbestrittenen Klagsbetrag, bestehend aus Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen und Abfertigung.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Entlassung sei gerechtfertigt. Der Kläger habe den Erlös aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung nicht zur Abdeckung eines von der Beklagten gewährten Kredites verwendet und diesbezüglich der Beklagten gegenüber unwahre Angaben gemacht. Außerdem habe eine Überprüfung der Agenden des Klägers nach seiner Entlassung ergeben, daß er in Verletzung seiner Befugnisse in 16 Fällen Kontoüberziehungen im Gesamtbetrag von 5,001.318,11 S gutgeheißen habe. Die Beklagte habe ihren Filialleitern wiederholt eingeschärft, daß sie sich strikt an die bestehenden Richtlinien und Weisungen zu halten haben. Der Kläger habe diese Richtlinien nicht befolgt; er habe die Kontoüberziehungen eigenmächtig und ohne Rückfrage bei Dr. W*** zugelassen und zwar allein im Falle des Kontos 004055562 im Ausmaß von 484.658 S. Der Kläger sei wiederholt, insbesondere aber mit Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 1985 und 30. Jänner 1986 wegen der von ihm zugelassenen Kontoüberziehungen verwarnt worden. Er habe zum 31. Dezember 1986 einen Wertberichtigungsbedarf in Höhe von 3,926.946,26 S verursacht, weil er Kredite ohne entsprechende Bonitätsprüfung entweder im Rahmen seines Pouvoirs oder unter Überschreitung seiner Anweisungsbefugnis zugezählt habe (AS 51/52).
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die Filialleiter der Beklagten haben die Befugnis, in einem gewissen Rahmen Kredite zu vergeben. Bei Überschreitung dieses Rahmens waren die Filialleiter angewiesen, eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit vorzunehmen, die in einer Bonitätsprüfung und in einer Anfrage beim Kreditschutzverband sowie in der Erfassung der Vermögensverhältnisse des Kreditwerbers bestehen sollte. Diese Urkunden waren vom jeweiligen Filialleiter mit einer Äußerung dem Vorstand vorzulegen. Da die starre Einhaltung dieser Kreditvergaberichtlinien einem raschen Geschäftsablauf nicht immer zuträglich war, bestand bei der Beklagten die Übung, daß sich die Filialleiter bei derartigen ihren Pouvoirrahmen überschreitenden Kreditanträgen direkt an die Leiter der Kreditabteilung Dr. W*** und Direktor N*** wandten und diese sodann - meist telefonisch - eine sogenannte Voranweisung gaben, die auf dem Kreditantrag vermerkt wurde. In der Kreditabteilung der Beklagten werden Überziehungslisten geführt, aus denen die täglichen Kontobewegungen ersichtlich sind. In Besprechungen wurden sodann den betreffenden Filialleitern seitens des Vorstandes oder der Kreditabteilung konkrete Aufträge zum Abbau der Überziehung der einzelnen Kreditkonten erteilt. Derartige Überziehungen gab es in sämtlichen Filialen der Beklagten. Auch der Kläger hatte sich nicht an die starren Kreditvergaberichtlinien gehalten und eher großzügig Überziehungen zugestimmt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1985 und vom 30. Jänner 1986 wurde der Kläger aufgefordert, kurzfristig eine Regelung der überzogenen Konten herbeizuführen und gleichzeitig darauf zu achten, daß nicht laufend neue Überziehungen auftreten. Mit 31. Dezember 1986 wurden in der Filiale Taxham 24 Konten mit zusammen rund 4,000.000 S einzelwertberichtigt, weil diese Forderungen nach Ansicht des Vorstandes - eine Durchsicht der Zahlen durch einen Buchprüfer oder das Finanzamt ist noch nicht erfolgt - uneinbringlich waren. Nur zwei dieser Kontoüberziehungen waren vom Vorstand genehmigt; in den restlichen 22 Fällen hatte der Kläger seine Kompetenzen überschritten.
Im Jahre 1985 baute der Kläger in Eugendorf bei Salzburg ein Haus. Zur Finanzierung beantragte er am 18. September 1985 bei der Beklagten die Zuzählung eines Kredites von 1,7 Mio S. Im Kreditantrag bot der Kläger an, den Erlös aus dem Verkauf einer ihm gehörenden Eigentumswohnung bis 31. März 1986 dem Kreditkonto gutzubringen. Im Jänner 1986 verkaufte er diese Eigentumswohnung. Der Erlös wurde dem Girokonto des Klägers gutgeschrieben, auf dem zum Zeitpunkt des Einganges der Zahlung ein Debet von 120.000 S aushaftete. Grundsätzlich ist es den Mitarbeitern der Beklagten verboten, ihre Gehalts- und Girokonten zu überziehen. Dem Kläger war von dem nach den internen Richtlinien der Beklagten hiezu allerdings nicht befugten Leiter der Kreditabteilung Dr. W*** gestattet worden, sein Gehaltskonto bis 100.000 S zu überziehen. Der Generaldirektor der Beklagten Dkfm. O*** hatte wegen des seiner Ansicht zu großen Bauvorhabens des Klägers Bedenken, daß dieser imstande sein werde, den ihm von der Beklagten eingeräumten Kredit vereinbarungsgemäß zu tilgen. Über seinen Auftrag wurde der Kläger daraufhin im Jänner oder Februar 1986 von Dr. W*** und Dr. S*** befragt, ob die Eigentumswohnung bereits verkauft und der Erlös zugezählt sei. Der Kläger antwortete darauf wahrheitswidrig, die Wohnung sei noch nicht verkauft bzw. der Verkaufserlös sei noch nicht eingelangt; er gab aber Dr. S*** den Namen der Wohnbaugesellschaft bekannt, die die Wohnung errichtet hatte. Auf Grund der daraufhin eingeholten Informationen wurde von der Beklagten festgestellt, daß die Wohnung bereits verkauft und der Erlös dem Girokonto des Klägers gutgeschrieben war. Daraufhin wurde der Kläger am 12. März 1986 von Generaldirektor Dkfm. O*** zu einer Aussprache gebeten. Bei diesem Gespräch wurden dem Kläger zunächst die zahlreichen nicht geregelten Überziehungen diverser Konten der von ihm geleiteten Bankfiliale vorgehalten; sodann wurde er gefragt, ob er seine Eigentumswohnung bereits verkauft habe. Der Kläger antwortete zunächst ausweichend, er werde bis 31. März die Sache regeln. Dkfm. O*** gab sich mit dieser Antwort nicht zufrieden, worauf der Kläger nach einigem Zögern zugab, daß er die Wohnung bereits verkauft habe. Die ausdrückliche Frage, ob der Kaufpreis bereits zugezählt sei, wurde vom Kläger verneint. Daraufhin hielt Dkfm. O*** dem Kläger die Information vor, daß der Kaufpreis bereits zugezählt sei, hielt ihm nochmals die Überziehungen in der Filiale Taxham vor und sprach schließlich die Entlassung des Klägers aus, weil eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit mit ihm nicht möglich sei.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Mißachtung der Kreditvergaberichtlinien als Entlassungsgrund verfristet sei, weil die Beklagte trotz der täglichen Kontrollmöglichkeit die Konsequenzen aus der Nichtbeachtung der vorangegangenen schriftlichen Ermahnungen erst am 12. März 1986 gezogen habe. Die unrichtige Angabe des Klägers im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufes seiner Eigentumswohnung sei im Hinblick auf sein vertragskonformes Verhalten nicht eine so schwere Verfehlung, daß Vertrauensunwürdigkeit vorliege.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und übernahm dessen Feststellungen. Es vertrat die Auffassung, der Entlassungstatbestand des § 27 Z 4 AngG sei nicht verwirklicht, weil die Beklagte das gegen die Kreditvergaberichtlinien verstoßende Verhalten bisher toleriert und auch in den beiden schriftlichen Beanstandungen dienstvertragliche Konsequenzen für den Fall der Beibehaltung der bisherigen Praxis nicht angedroht habe. Was den Verkauf der Eigentumswohnung betreffe, habe die Beklagte bis zur Entlassung des Klägers im Hinblick auf dessen vertragskonformes Verhalten keinen berechtigten Anlaß gehabt, Nachforschungen anzustellen. Die unwahre Angabe über den Erhalt des Verkaufserlöses sei daher nicht derart gravierend, daß sie eine Entlassung rechtfertigen könnte.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und übernahm dessen Feststellungen. Es vertrat die Auffassung, der Entlassungstatbestand des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG sei nicht verwirklicht, weil die Beklagte das gegen die Kreditvergaberichtlinien verstoßende Verhalten bisher toleriert und auch in den beiden schriftlichen Beanstandungen dienstvertragliche Konsequenzen für den Fall der Beibehaltung der bisherigen Praxis nicht angedroht habe. Was den Verkauf der Eigentumswohnung betreffe, habe die Beklagte bis zur Entlassung des Klägers im Hinblick auf dessen vertragskonformes Verhalten keinen berechtigten Anlaß gehabt, Nachforschungen anzustellen. Die unwahre Angabe über den Erhalt des Verkaufserlöses sei daher nicht derart gravierend, daß sie eine Entlassung rechtfertigen könnte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.