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Rechtssatz RS0029923

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029923

Geschäftszahl

9ObA9/88

Entscheidungsdatum

16.03.1988

Norm

AngG §27 Z4 E4f

Rechtssatz

Eine beharrliche Weigerung der Befolgung einer Weisung des Dienstgebers liegt nicht vor, wenn der angestellte Filialleiter einer Bank nach Aufforderung, kurzfristig eine Regelung der - bisher geduldeten - überzogenen Kundenkonten herbeizuführen und darauf zu achten, daß nicht laufend neue überziehungen auftreten, aus einem anderen Grund entlassen wird und der Dienstgeber nunmehr auf die seinerzeitige richtlinienwidrige Überziehung als Entlassungsgrund geltend macht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 9/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ObA 9/88

Schlagworte

SW: Zweigstellenleiter, Leiter, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verweigerung, Nichtfügen, Anweisung, Anordnung, Beharrlichkeit, Entlassungsgrund, Pflichtenvernachlässigung, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029923

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_009OBA00009_8800000_002