Rechtssatz
Eine beharrliche Weigerung der Befolgung einer Weisung des Dienstgebers liegt nicht vor, wenn der angestellte Filialleiter einer Bank nach Aufforderung, kurzfristig eine Regelung der - bisher geduldeten - überzogenen Kundenkonten herbeizuführen und darauf zu achten, daß nicht laufend neue überziehungen auftreten, aus einem anderen Grund entlassen wird und der Dienstgeber nunmehr auf die seinerzeitige richtlinienwidrige Überziehung als Entlassungsgrund geltend macht.
Schlagworte
SW: Zweigstellenleiter, Leiter, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Verweigerung, Nichtfügen, Anweisung, Anordnung, Beharrlichkeit,
Entlassungsgrund, Pflichtenvernachlässigung, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029923
Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_009OBA00009_8800000_002