Rechtssatz RS0029873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029873
Entscheidungsdatum
24.02.1993
Norm
AngG §37 Abs2
dHGB §74c
Rechtssatz
Wird die Geltung dieser Bestimmung in einem Dienstvertrag vereinbart, so ist in die zu bezahlende Entschädigung (hier: Karenzentschädigung für die Dauer eines Konkurrenzverbotes) das Arbeitslosengeld nicht einzurechnen, da Voraussetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld ist, daß der Betreffende nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, so daß eine "anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft" schon begrifflich nicht in Frage kommt.
Schlagworte
SW: Angestellte, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzklausel,
Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Ende, Beendigung,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Einrechnung, Berechnung, Höhe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029873
Dokumentnummer
JJR_19930224_OGH0002_009OBA00004_9300000_001