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Rechtssatz RS0029873

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029873

Geschäftszahl

9ObA4/93

Entscheidungsdatum

24.02.1993

Norm

AngG §37 Abs2
dHGB §74c

Rechtssatz

Wird die Geltung dieser Bestimmung in einem Dienstvertrag vereinbart, so ist in die zu bezahlende Entschädigung (hier: Karenzentschädigung für die Dauer eines Konkurrenzverbotes) das Arbeitslosengeld nicht einzurechnen, da Voraussetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld ist, daß der Betreffende nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, so daß eine "anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft" schon begrifflich nicht in Frage kommt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 4/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 4/93
    Veröff: SZ 60/22 = JBl 1993,672

Schlagworte

SW: Angestellte, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzklausel, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Einrechnung, Berechnung, Höhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029873

Dokumentnummer

JJR_19930224_OGH0002_009OBA00004_9300000_001