Die Rekurse sind zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Gemäß § 869 ABGB muß die Einwilligung in einen Vertrag frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Bestimmt ist eine Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind (gemäßigte Rechtsfolgentheorie) und ihr Inhalt im übrigen (eindeutig) bestimmbar ist (vgl Koziol-Welser, Grundriß9 I 108 und 215 f; Rummel in Rummel, ABGB2 § 869 Rz 5 ff mwH). Dem Berufungsgericht ist daher auch darin beizupflichten, daß die Parteien des Dienstvertrages unter Punkt 10 nichts Ungewöhnliches oder Unverständliches vereinbart haben. Dies trifft auch auf die Vereinbarung der Anrechnung anderweitiger Bezüge im Sinne des § 74c dHGB zu. Daß anderweitige Bezüge auf die Karenzentschädigung anzurechnen sind, ist hinreichend festgehalten. Damit korrespondiert die Verpflichtung des Klägers, daß er der Beklagten mitzuteilen habe, für welches Unternehmen er tätig zu werden gedenke bzw tätig geworden ist. Dadurch sollte nicht nur die Wettbewerbsklausel abgesichert, sondern auch die Prüfung und Geltendmachung anrechenbarer Einkünfte ermöglicht werden. Wie diese Anrechnung im Detail erfolgen sollte, ergibt sich aus dem Hinweis auf § 74c dHGB. Auch wenn den Parteien des Dienstvertrages diese Bestimmung nicht bekannt war, wäre es ihnen schon im Hinblick auf das "deutsche Stammhaus" leicht möglich gewesen, den vorgegebenen Inhalt dieser Bestimmung festzustellen. Die vereinbarte Wettbewerbsklausel ist sohin auch bezüglich der Anrechnung anderweitiger Bezüge nicht unklar, sondern bestimmbar.Gemäß Paragraph 869, ABGB muß die Einwilligung in einen Vertrag frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Bestimmt ist eine Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind (gemäßigte Rechtsfolgentheorie) und ihr Inhalt im übrigen (eindeutig) bestimmbar ist vergleiche Koziol-Welser, Grundriß9 römisch eins 108 und 215 f; Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 869, Rz 5 ff mwH). Dem Berufungsgericht ist daher auch darin beizupflichten, daß die Parteien des Dienstvertrages unter Punkt 10 nichts Ungewöhnliches oder Unverständliches vereinbart haben. Dies trifft auch auf die Vereinbarung der Anrechnung anderweitiger Bezüge im Sinne des Paragraph 74 c, dHGB zu. Daß anderweitige Bezüge auf die Karenzentschädigung anzurechnen sind, ist hinreichend festgehalten. Damit korrespondiert die Verpflichtung des Klägers, daß er der Beklagten mitzuteilen habe, für welches Unternehmen er tätig zu werden gedenke bzw tätig geworden ist. Dadurch sollte nicht nur die Wettbewerbsklausel abgesichert, sondern auch die Prüfung und Geltendmachung anrechenbarer Einkünfte ermöglicht werden. Wie diese Anrechnung im Detail erfolgen sollte, ergibt sich aus dem Hinweis auf Paragraph 74 c, dHGB. Auch wenn den Parteien des Dienstvertrages diese Bestimmung nicht bekannt war, wäre es ihnen schon im Hinblick auf das "deutsche Stammhaus" leicht möglich gewesen, den vorgegebenen Inhalt dieser Bestimmung festzustellen. Die vereinbarte Wettbewerbsklausel ist sohin auch bezüglich der Anrechnung anderweitiger Bezüge nicht unklar, sondern bestimmbar.
Es ist daher weiters zu prüfen, ob die Konkurrenzklausel im Sinne des relativ zwingenden (§ 40 AngG) § 37 AngG überhaupt wirksam geworden ist, da die Erklärung des Arbeitgebers gemäß § 37 Abs 2 AngG schon im Dienstvertrag vorweggenommen (vgl Arb 10.132) und dem Arbeitnehmer nicht das ganze zuletzt zukommende Entgelt zugesagt wurde. Dabei ist auf die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen (vgl Löffler, Zwei gegensätzliche Entscheidungen des OGH zur Konkurrenzklausel, DRdA 1988, 173 f). Anders als in dem zu 9 Ob A 155/87 (WBl 1988, 436 = Infas 1988 A 71 mit Kritik von Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 37 Erl 8 und Kerschner, Kondiktion unterlassener Konkurrenz, WBl 1988, 422) beurteilten Fall endete das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch Arbeitgeberkündigung, sondern durch einvernehmliche Auflösung. Durch diese Art der Beendigung blieb die Konkurrenzklausel aber aufrecht (Martinek aaO § 37 Erl 9; ZAS 1986/14 (Huber)), ohne daß es einer Erklärung des Arbeitgebers im Sinne des § 37 Abs 2 AngG bedurft hätte. Ist aber die Wirksamkeit der vereinbarten Konkurrenzklausel nicht durch die Erklärung des Arbeitgebers beschränkt, daß er dem Arbeitnehmer während ihrer Dauer das ihm zuletzt zukommende Entgelt leiste, ist es der Disposition der Parteien anheimgestellt, in den nicht von § 37 AngG geregelten Fällen eine (freiwillige und zusätzliche) niedrigere Karenzentschädigung zu vereinbaren. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß die Karenzentschädigung bereits im Dienstvertrag enthalten ist, da die Schutzfunktion der zitierten Bestimmung dadurch nicht beeinträchtigt und der Kläger durch die (vorzeitige) Klarstellung seiner Rechtsposition begünstigt wurde (vgl Reissner, Möglichkeiten und Grenzen der Parteiendisposition im Bereich von Konkurrenzklauseln, DRdA 1991, 432 ff, 434 und 440 f; Löffler aaO 174 mwH; WBl 1987, 129 = Infas 1987 A 53), zumal der Vereinbarung nicht zu entnehmen ist, daß die Karenzentschädigung im Fall der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegfallen soll.Es ist daher weiters zu prüfen, ob die Konkurrenzklausel im Sinne des relativ zwingenden (Paragraph 40, AngG) Paragraph 37, AngG überhaupt wirksam geworden ist, da die Erklärung des Arbeitgebers gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AngG schon im Dienstvertrag vorweggenommen vergleiche Arb 10.132) und dem Arbeitnehmer nicht das ganze zuletzt zukommende Entgelt zugesagt wurde. Dabei ist auf die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen vergleiche Löffler, Zwei gegensätzliche Entscheidungen des OGH zur Konkurrenzklausel, DRdA 1988, 173 f). Anders als in dem zu 9 Ob A 155/87 (WBl 1988, 436 = Infas 1988 A 71 mit Kritik von Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 Paragraph 37, Erl 8 und Kerschner, Kondiktion unterlassener Konkurrenz, WBl 1988, 422) beurteilten Fall endete das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch Arbeitgeberkündigung, sondern durch einvernehmliche Auflösung. Durch diese Art der Beendigung blieb die Konkurrenzklausel aber aufrecht (Martinek aaO Paragraph 37, Erl 9; ZAS 1986/14 (Huber)), ohne daß es einer Erklärung des Arbeitgebers im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, AngG bedurft hätte. Ist aber die Wirksamkeit der vereinbarten Konkurrenzklausel nicht durch die Erklärung des Arbeitgebers beschränkt, daß er dem Arbeitnehmer während ihrer Dauer das ihm zuletzt zukommende Entgelt leiste, ist es der Disposition der Parteien anheimgestellt, in den nicht von Paragraph 37, AngG geregelten Fällen eine (freiwillige und zusätzliche) niedrigere Karenzentschädigung zu vereinbaren. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß die Karenzentschädigung bereits im Dienstvertrag enthalten ist, da die Schutzfunktion der zitierten Bestimmung dadurch nicht beeinträchtigt und der Kläger durch die (vorzeitige) Klarstellung seiner Rechtsposition begünstigt wurde vergleiche Reissner, Möglichkeiten und Grenzen der Parteiendisposition im Bereich von Konkurrenzklauseln, DRdA 1991, 432 ff, 434 und 440 f; Löffler aaO 174 mwH; WBl 1987, 129 = Infas 1987 A 53), zumal der Vereinbarung nicht zu entnehmen ist, daß die Karenzentschädigung im Fall der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegfallen soll.
Da sich der Kläger unbestritten an die Wettbewerbsklausel gehalten hat, ist die Beklagte verpflichtet, ihm die zugesagte Karenzentschädigung zu leisten. Eine gesetzliche Anrechnungsverpflichtung tatsächlichen oder präsumtiven Verdienstes besteht dafür nicht (Reissner aaO 441 f; Martinek aaO § 37 Erl 8; WBl 1987, 129 = Infas 1987 A 53). Die vertraglich vereinbarte Anrechnung ist im vorliegenden Fall allerdings beachtlich, da dadurch nicht zu Lasten des Dienstnehmers von einseitig zwingenden Vorschriften des § 37 Abs 2 AngG abgegangen wird. Die Wettbewerbsklausel, die mangels entsprechender Behauptungen im Sinne des § 36 AngG als an sich wirksam vereinbart angesehen werden muß, wäre nämlich vom Kläger - wie bereits ausgeführt - auch dann zu beachten gewesen, wenn keine Karenzentschädigung vereinbart worden wäre.Da sich der Kläger unbestritten an die Wettbewerbsklausel gehalten hat, ist die Beklagte verpflichtet, ihm die zugesagte Karenzentschädigung zu leisten. Eine gesetzliche Anrechnungsverpflichtung tatsächlichen oder präsumtiven Verdienstes besteht dafür nicht (Reissner aaO 441 f; Martinek aaO Paragraph 37, Erl 8; WBl 1987, 129 = Infas 1987 A 53). Die vertraglich vereinbarte Anrechnung ist im vorliegenden Fall allerdings beachtlich, da dadurch nicht zu Lasten des Dienstnehmers von einseitig zwingenden Vorschriften des Paragraph 37, Absatz 2, AngG abgegangen wird. Die Wettbewerbsklausel, die mangels entsprechender Behauptungen im Sinne des Paragraph 36, AngG als an sich wirksam vereinbart angesehen werden muß, wäre nämlich vom Kläger - wie bereits ausgeführt - auch dann zu beachten gewesen, wenn keine Karenzentschädigung vereinbart worden wäre.
Nach der als vereinbart geltenden Bestimmung des § 74c dHGB muß sich der Handlungsgehilfe auf die fällige Entschädigung (nach Maßgabe von Betragsbeschränkungen) anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Darunter fällt jedenfalls das Erwerbseinkommen, das der Kläger durch Beschäftigung bei anderen nicht in Konkurrenz mit der Beklagten stehenden Arbeitgebern bezogen hat. Das Arbeitslosengeld ist jedoch nicht einzurechnen. Die Karenzentschädigung für die Einhaltung der Konkurrenzklausel führt zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldes und demgemäß zu einer Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers, da die Ruhenstatbestände im AlVG taxativ aufgezählt sind (vgl Dirschmied, AlVG2 § 16 Erl 1 ff, 2.3 f; Frank-Ullrich, AlVG § 16 Erl 1), die Nichteinrechenbarkeit ergibt sich jedoch aus dem Verständnis der diesbezüglichen Regelung. § 74c dHGB gilt im vorliegenden Fall nicht kraft Gesetzes, sondern kraft Vereinbarung. Es kommt daher darauf an, welches Verständnis ein redlicher Erklärungsempfänger aus dieser Erklärung gewinnen durfte. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont (vgl Rummel in Rummel, ABGB2 § 863 Rz 8, § 914 Rz 4 mwH). Nach dem Wortlaut des als vereinbart geltenden § 74c dHGB ist nur einzurechnen, was der Kläger durch "anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft" erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Voraussetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld ist aber, daß der Betreffende nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat (§§ 7 Z 1, 12 Abs 1 AlVG), so daß eine "anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft" schon begrifflich nicht in Frage kommt.Nach der als vereinbart geltenden Bestimmung des Paragraph 74 c, dHGB muß sich der Handlungsgehilfe auf die fällige Entschädigung (nach Maßgabe von Betragsbeschränkungen) anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Darunter fällt jedenfalls das Erwerbseinkommen, das der Kläger durch Beschäftigung bei anderen nicht in Konkurrenz mit der Beklagten stehenden Arbeitgebern bezogen hat. Das Arbeitslosengeld ist jedoch nicht einzurechnen. Die Karenzentschädigung für die Einhaltung der Konkurrenzklausel führt zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldes und demgemäß zu einer Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers, da die Ruhenstatbestände im AlVG taxativ aufgezählt sind vergleiche Dirschmied, AlVG2 Paragraph 16, Erl 1 ff, 2.3 f; Frank-Ullrich, AlVG Paragraph 16, Erl 1), die Nichteinrechenbarkeit ergibt sich jedoch aus dem Verständnis der diesbezüglichen Regelung. Paragraph 74 c, dHGB gilt im vorliegenden Fall nicht kraft Gesetzes, sondern kraft Vereinbarung. Es kommt daher darauf an, welches Verständnis ein redlicher Erklärungsempfänger aus dieser Erklärung gewinnen durfte. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont vergleiche Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 863, Rz 8, Paragraph 914, Rz 4 mwH). Nach dem Wortlaut des als vereinbart geltenden Paragraph 74 c, dHGB ist nur einzurechnen, was der Kläger durch "anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft" erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Voraussetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld ist aber, daß der Betreffende nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat (Paragraphen 7, Ziffer eins, 12, Absatz eins, AlVG), so daß eine "anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft" schon begrifflich nicht in Frage kommt.
Soweit das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts über die Beschäftigungszeiten und die tatsächlich erzielten Verdienste des Klägers für mangelhaft und ergänzungsbedürftig hält, kann dem nicht entgegengetreten werden, da der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist. Es hat daher entgegen der Ansicht der Beklagten bei der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zu bleiben.
Die Kostenentscheidung ist im § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 52, ZPO begründet.