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Rechtssatz RS0029909

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029909

Geschäftszahl

9ObA4/93

Entscheidungsdatum

24.02.1993

Norm

AngG §37 Abs2

Rechtssatz

Wurde im Dienstvertrag eine Konkurrenzklausel vereinbart, und verpflichtete sich der Arbeitgeber bereits im Dienstvertrag an den Arbeitnehmer für die Dauer des Konkurrenzverbotes jährlich eine Entschädigung in der Höhe der Hälfte der zuletzt gewährten jährlichen Festbezüge zu bezahlen, wird diese Konkurrenzklausel bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses wirksam, da durch diese Art der Beendigung die Konkurrenzklausel auch ohne Erklärung des Arbeitgebers im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, AngG aufrecht bleibt. Es ist daher der Disposition der Parteien anheimgestellt, in den nicht von Paragraph 37, AngG geregelten Fällen eine (freiwillige und zusätzliche) niedrigere Karenzentschädigungen zu vereinbaren.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 4/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 4/93
    Veröff: SZ 66/22

Schlagworte

SW: Angestellte, Ende, Arbeitsverhältnis, Ersatz, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Vereinbarung, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Vertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029909

Dokumentnummer

JJR_19930224_OGH0002_009OBA00004_9300000_002