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Rechtssatz RS0029897

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029897

Geschäftszahl

14Ob68/86; 9ObA384/97d

Entscheidungsdatum

01.04.1998

Norm

AngG §27 Z4 E4g

Rechtssatz

Im allgemeinen wird der Entlassungstatbestand der Verleitung zum Ungehorsam erfüllt, wenn der Angestellte seine Arbeitskollegen zu solchen Handlungen oder Unterlassungen auffordert, deren Verwirklichung durch den Aufforderungen selbst zu dessen Entlassung berechtigen würde, zB die Dienstleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund zu unterlassen, die Dienste zu verweigern oder sich gerechtfertigten Anordnungen nicht zu fügen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 68/86
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 68/86
    Veröff: RdW 1986,379
  • 9 ObA 384/97d
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 384/97d
    nur: Im allgemeinen wird der Entlassungstatbestand der Verleitung zum Ungehorsam erfüllt, wenn der Angestellte seine Arbeitskollegen zu solchen Handlungen oder Unterlassungen auffordert, deren Verwirklichung durch den Aufforderungen selbst zu dessen Entlassung berechtigen würde. (T1); Beisatz: Hier: Aufforderung an die Kollegen, einen Verstoß nicht der Filialleiterin zu melden - verneint. (T2)

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Bestimmung, Anstiftung, Unterlassung, Dienstverweigerung, Verweigerung, Arbeitsverweigerung, Nichtfügen, Kollegen, Mitangestellte, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029897

Dokumentnummer

JJR_19860513_OGH0002_0140OB00068_8600000_002