Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Gemäß § 27 Z 1 und 4 (jeweils letzter Halbsatz) AngG ist es insbesondere als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, anzusehen, wenn sich der Angestellte einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, oder wenn der Angestellte andere Bedienstete zum Ungehorsam zu verleiten sucht. Die Entlassung eines Dienstnehmers ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn sein gesamtes Verhalten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des Dienstgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - die Interessen des Dienstgebers so schwer beeinträchtigt, daß ihm nach der Lage des Falles eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann (Arb. 9.431 mwN ua). Dieser Grundsatz ist bei jenen Entlassungstatbeständen von Bedeutung, wo Zweifel darüber bestehen, ob ein wichtiger Grund zur Entlassung vorliegt, weil dort das Gesetz nicht näher ausführt, was unter einem "wichtigen" Grund zu verstehen ist (zB § 1162 ABGB), oder bei denen der Auflösungstatbestand so unbestimmt und so weit gefaßt ist, daß er erst gegenüber geringfügigeren Ordnungswidrigkeiten und Interessenverletzungen abgegrenzt werden muß (Arb. 9.255, 9.431; auch 10.210). Diese Notwendigkeit der Abgrenzung trifft sowohl für den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit als auch der Verleitung zum Ungehorsam zu. Letzterer erfordert zwar nicht, daß die Verleitung zum Erfolg geführt hat, weil auch der Versuch genügtGemäß Paragraph 27, Ziffer eins und 4 (jeweils letzter Halbsatz) AngG ist es insbesondere als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, anzusehen, wenn sich der Angestellte einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, oder wenn der Angestellte andere Bedienstete zum Ungehorsam zu verleiten sucht. Die Entlassung eines Dienstnehmers ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn sein gesamtes Verhalten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des Dienstgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - die Interessen des Dienstgebers so schwer beeinträchtigt, daß ihm nach der Lage des Falles eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann (Arb. 9.431 mwN ua). Dieser Grundsatz ist bei jenen Entlassungstatbeständen von Bedeutung, wo Zweifel darüber bestehen, ob ein wichtiger Grund zur Entlassung vorliegt, weil dort das Gesetz nicht näher ausführt, was unter einem "wichtigen" Grund zu verstehen ist (zB Paragraph 1162, ABGB), oder bei denen der Auflösungstatbestand so unbestimmt und so weit gefaßt ist, daß er erst gegenüber geringfügigeren Ordnungswidrigkeiten und Interessenverletzungen abgegrenzt werden muß (Arb. 9.255, 9.431; auch 10.210). Diese Notwendigkeit der Abgrenzung trifft sowohl für den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit als auch der Verleitung zum Ungehorsam zu. Letzterer erfordert zwar nicht, daß die Verleitung zum Erfolg geführt hat, weil auch der Versuch genügt
(Martinek-Schwarz AngG 6 632; Kuderna, Entlassungsrecht 75, 96), setzt aber auf Seiten des Verleitenden eine entsprechende Intensität der Beeinflussung voraus. Ist sie nämlich nur gering, dann kann es nach den Umständen des Einzelfalls und unter Bedachtnahme auf die unter Dienstnehmern üblichen Gespräche an dem Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung fehlen. (Kuderna aaO 76, 96). Im allgemeinen wird der Entlassungstatbestand der Verleitung zum Ungehorsam erfüllt, wenn der Angestellte seine Arbeitskollegen zu solchen Handlungen oder Unterlassungen auffordert, deren Verwirklichung durch den Auffordernden selbst zu dessen Entlassung berechtigen würde, zB die Dienstleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund zu unterlassen, die Dienste zu verweigern oder sich gerechtfertigten Anordnungen nicht zu fügen (Martinek-Schwarz aaO). Im vorliegenden Fall war die Intensität der Beeinflussung der anderen Bediensteten nur gering. Der erste Teil der Äußerung der Klägerin "Arbeiten Sie so wenig wie möglich" enthält zwar, für sich allein und wörtlich genommen, die Aufforderung zu einer schwerwiegenden Verletzung von Dienstgeberinteressen; die Äußerungen der Klägerin müssen aber in ihrem Zusammenhang beurteilt werden; so betrachtet stellen sie sich als eine in die Form eines Rates an die neue Angestellte gekleidete Unmutsäußerung dar, mit der die Klägerin zum Ausdruck brachte, daß sich ein Engagieren für den Beklagten nicht lohne; auch wenn man viel arbeite, sei es dem Chef zu wenig, und man werde nur ausgenützt. Der Adressatin dieser Äußerung mußte wohl nach zehntägiger Arbeit im Betrieb des Beklagten bereits aufgefallen sein, daß die Arbeitsleistung der Klägerin, die von den Vorinstanzen auf Grund der Vernehmung des Beklagten als an und für sich gut festgestellt wurde, zu dem von ihr gegebenen Rat, so wenig wie möglich zu arbeiten, in Widerspruch stand und damit nur Ausdruck einer Ablehnung von besonderem Engagement am Arbeitsplatz sein konnte. Bei dieser Situation war eine intensive negative Beeinflussung der um zehn Jahre älteren Angestellten Margot H*** dahingehend, sie solle nicht einmal die den Umständen nach angemessenen Dienste leisten (§ 6 Abs. 1 AngG) nicht zu befürchten. Insbesondere hat die Klägerin mit ihren gewiß zu mißbilligenden Bemerkungen nicht zum Ausdruck gebracht, daß Margot H*** keine Überstunden leisten solle, so daß die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verweigerung der Leistung von Überstunden einen Entlassungsgrund darstellt, auf sich beruhen kann.(Martinek-Schwarz AngG 6 632; Kuderna, Entlassungsrecht 75, 96), setzt aber auf Seiten des Verleitenden eine entsprechende Intensität der Beeinflussung voraus. Ist sie nämlich nur gering, dann kann es nach den Umständen des Einzelfalls und unter Bedachtnahme auf die unter Dienstnehmern üblichen Gespräche an dem Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung fehlen. (Kuderna aaO 76, 96). Im allgemeinen wird der Entlassungstatbestand der Verleitung zum Ungehorsam erfüllt, wenn der Angestellte seine Arbeitskollegen zu solchen Handlungen oder Unterlassungen auffordert, deren Verwirklichung durch den Auffordernden selbst zu dessen Entlassung berechtigen würde, zB die Dienstleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund zu unterlassen, die Dienste zu verweigern oder sich gerechtfertigten Anordnungen nicht zu fügen (Martinek-Schwarz aaO). Im vorliegenden Fall war die Intensität der Beeinflussung der anderen Bediensteten nur gering. Der erste Teil der Äußerung der Klägerin "Arbeiten Sie so wenig wie möglich" enthält zwar, für sich allein und wörtlich genommen, die Aufforderung zu einer schwerwiegenden Verletzung von Dienstgeberinteressen; die Äußerungen der Klägerin müssen aber in ihrem Zusammenhang beurteilt werden; so betrachtet stellen sie sich als eine in die Form eines Rates an die neue Angestellte gekleidete Unmutsäußerung dar, mit der die Klägerin zum Ausdruck brachte, daß sich ein Engagieren für den Beklagten nicht lohne; auch wenn man viel arbeite, sei es dem Chef zu wenig, und man werde nur ausgenützt. Der Adressatin dieser Äußerung mußte wohl nach zehntägiger Arbeit im Betrieb des Beklagten bereits aufgefallen sein, daß die Arbeitsleistung der Klägerin, die von den Vorinstanzen auf Grund der Vernehmung des Beklagten als an und für sich gut festgestellt wurde, zu dem von ihr gegebenen Rat, so wenig wie möglich zu arbeiten, in Widerspruch stand und damit nur Ausdruck einer Ablehnung von besonderem Engagement am Arbeitsplatz sein konnte. Bei dieser Situation war eine intensive negative Beeinflussung der um zehn Jahre älteren Angestellten Margot H*** dahingehend, sie solle nicht einmal die den Umständen nach angemessenen Dienste leisten (Paragraph 6, Absatz eins, AngG) nicht zu befürchten. Insbesondere hat die Klägerin mit ihren gewiß zu mißbilligenden Bemerkungen nicht zum Ausdruck gebracht, daß Margot H*** keine Überstunden leisten solle, so daß die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verweigerung der Leistung von Überstunden einen Entlassungsgrund darstellt, auf sich beruhen kann.
Die von der Klägerin gegenüber der neu eingetretenen Angestellten zum Ausdruck gebrachte negative Einstellung zu Leistungsfreudigkeit und Engagement am Arbeitsplatz rechtfertigte wohl einen erheblichen Vertrauensverlust durch den Dienstgeber. Die Beeinträchtigung seiner Interessen durch die Klägerin war aber nicht so schwerwiegend, daß ihm die weitere Zusammenarbeit mit ihr auch für die Zeit der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Die zwar pflichtwidrigen, gegen berechtigte Dienstgeberinteressen gerichteten Äußerungen der Klägerin zu einer Mitbediensteten rechtfertigten im Hinblick auf die Einmaligkeit des Vorfalles und ihre bisherige gute Arbeitsleistung eine vorzeitige Entlassung noch nicht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.