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Rechtssatz RS0029905

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029905

Geschäftszahl

14Ob68/86; 9ObA384/97d

Entscheidungsdatum

01.04.1998

Norm

AngG §27 Z4 E4g

Rechtssatz

Der Entlassungsgrund der Verleitung zum Ungehorsam erfordert zwar nicht, daß die Verleitung zum Erfolg geführt hat, weil auch der Versuch genügt, setzt aber auf Seiten des Verleitenden eine entsprechende Intensität der Beeinflußung voraus. Ist sie nämlich nur gering, dann kann es nach den Umständen des Einzelfalls und unter Bedachtnahme auf die unter Dienstnehmern üblichen Gespräche an dem Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung fehlen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 68/86
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 68/86
    Veröff: RdW 1986,379 = SZ 59/82
  • 9 ObA 384/97d
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 384/97d
    nur: Der Entlassungsgrund der Verleitung zum Ungehorsam setzt auf Seiten des Verleitenden eine entsprechende Intensität der Beeinflußung voraus. Ist sie nämlich nur gering, dann kann es nach den Umständen des Einzelfalls an dem Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung fehlen. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Zumutbarkeit, Fortbeschäftigung, Bestimmung, Anstiftung, Stärke, Geringfügigkeit, Erheblichkeit, Arbeitskollegen, Kollegen, Mitangestellte, Mitbedienstete, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029905

Dokumentnummer

JJR_19860513_OGH0002_0140OB00068_8600000_003